2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 24 UStG unterscheidet hinsichtlich der begünstigten Unternehmer nach S. 1 die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes und der angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen und nach S. 2 die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben erfüllen.
2.1.1 Das Deutsche Jugendherbergswerk und die angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen nach § 4 Nr. 24 S. 1 UStG
Rz. 7
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Nach der Aufzählung in Abschn. 4.24.1. Abs. 1 UStAE sind gem. § 4 Nr. 24 S. 2 UStG folgende Unternehmer begünstigt:
- das Deutsche Jugendherbergswerk – Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. mit Sitz in Detmold (DJH) und die ihm angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbände;
- kommunale, kirchliche und andere Träger von Jugendherbergen, die dem DJH als Mitglied angeschlossen sind und deren Häuser im Deutschen Jugendherbergsverzeichnis als Jugendherbergen ausgewiesen sind;
- die Pächter der Jugendherbergen, die von den vorgenannten Unternehmern unterhalten werden;
- die Herbergseltern, soweit sie einen Teil der Jugendherberge, insbesondere die Kantine, auf eigene Rechnung betreiben.
2.1.1.1 Deutsches Jugendherbergswerk (DJH)
Rz. 8
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Der Name des Vereins lautet: "Deutsches Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V.", der Verein hat seinen Sitz in Detmold und unterhält daneben in Berlin ein Büro. Der Verein ist ein rechtsfähiger Idealverein und im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen (vgl. §§ 1–3 der Vereinssatzung vom November 2013).
2.1.1.2 Die angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen
Rz. 9
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Zunächst benennt § 9 Abs. 1 der Satzung des Jugendherbergswerkes die Landesverbände als geborene Mitglieder, die nach § 7 Abs. 4 der Satzung des Jugendherbergswerkes als selbstständige, gemeinnützige Vereine in ihrem Bereich alle Aufgaben des Deutschen Jugendherbergswerkes erfüllen, soweit sie nicht durch diese Satzung dem Hauptverband zugewiesen sind. Die Satzungen der Landesverbände dürfen nach § 7 Abs. 5 der Satzung des Jugendherbergswerkes in ihren Grundsätzen dieser Satzung nicht widersprechen.
Überdies können gem. § 9 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Jugendherbergswerkes Vereine, Verbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Organisationen körperschaftliche Mitglieder werden, die auf Bundesebene oder im Bereich von mindestens vier Bundesländern tätig sind und deren Satzung und Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den satzungsmäßigen Zielen des Deutschen Jugendherbergswerkes stehen. Dies umfasst die in Abschn. 4.24.1. Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStAE aufgeführten Kreis- und Ortsverbände sowie kommunale, kirchliche und andere Träger von Jugendherbergen, die dem DJH als Mitglied angeschlossen sind und deren Häuser im Deutschen Jugendherbergsverzeichnis als Jugendherbergen ausgewiesen sind.
Mit Urteil vom 06.10.1988 (BFH vom 06.10.1988, Az: V R 101/85, BFH/NV 1989, 327) hat der BFH entschieden, dass in der vom Gesetz geforderten Anbindung an den DJH und deren Landesverbände kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege. Leistungen eines gemeinnützigen Jugendpflegevereins (Sportbund) in einem Jugendzeltlager (Unterbringung und Verpflegung von Jugendlichen) seien danach umsatzsteuerpflichtig, wenn er nicht eine dem DJH angeschlossene Untergliederung, Einrichtung oder Jugendherberge sei.
2.1.1.3 Pächter und Herbergseltern
Rz. 10
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Die Finanzverwaltung zählt darüber hinaus zum Kreis der begünstigten Unternehmer die Pächter der Jugendherbergen, die von den vorgenannten Unternehmern unterhalten werden, sowie die Herbergseltern, soweit sie einen Teil der Jugendherberge, insbesondere die Kantine, auf eigene Rechnung betreiben, ohne dies an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, vgl. Abschn. 4.24.1. Abs. 1 Nr. 3 und 4 UStAE.
2.1.2 Andere Vereinigungen nach § 4 Nr. 24 S. 2 UStG
Rz. 11
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§ 4 Nr. 24 S. 2 UStG erweitert den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auf andere Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen. § 4 Nr. 24 S. 2 UStG widerspricht hier den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL, wonach "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" von der Umsatzsteuer befreit sind. Mit Urteil vom 07.09.1999 hat der EuGH entschieden (EuGH vom 07.09.1999, Rs. C-216/97, Gregg, UR 1999, 419 und vom 15.11.2012, Rs. C-174/11, Zimmermann, UR 2013, 35), dass der Begriff der "Einrichtung" auch natürliche Personen umfasst, die sich unter den übrigen Voraussetzungen als begünstigte Unternehmer unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL berufen können.
Zu den nach § 4 Nr. 24 S. 2 UStG Begünstigten zählen nach Verwaltungsauffassung der "Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Bundesgruppe Deutschland e. V." und die ihm angeschlossenen Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen sowie die Pächter der von diesen Unternehmern unterhaltenen Naturfreundehäuser (vgl. Abschn. 4.24.1. Abs. 5 S. 3 UStAE).
In seinem Urteil vom 21.09.2016, Az: XI R 2/15, BFH...