2.1 Tatbestandsmerkmale der Vorschrift
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgrund des JStG 2008 wurde der Kreis der Begünstigten erweitert. Nunmehr kann die Steuerbefreiung für folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
- Leistungen der Jungendhilfe nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII, Leistungen der Inobhutnahme nach § 42 Sozialgesetzbuch VIII sowie Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, sofern Leistungsgeber ein Träger der öffentlichen Jugendarbeit ist. Neben diesen Institutionen können auch andere Einrichtungen mit sozialem Charakter diese Leistungen erbringen (§ 4 Nr. 25 S. 1 UStG).
- Die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Bedingung ist jedoch, dass die Leistung von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht worden sind. Sie können auch dann begünstigt sein, wenn die Einnahmen des Leistungsgebers überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen i. V. m. im obigen Satz erwähnten Leistungen stehen. Ebenso begünstigt sind die mit obigen Leistungen in Zusammenhang stehende Beherbergungs-, Beköstigungs- und andere Naturalleistungen (§ 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a und b UStG) sowie die Leistungen von Vormündern und Erziehern (§ 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG); darüber hinaus Leistungen von Einrichtungen als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG mit einer bestimmten Preisgestaltung (§ 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG),
2.2 Begünstigte Leistungen
Rz. 13
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Im Einzelnen werden folgende Leistungen von der Befreiungsnorm erfasst (BMF vom 02.07.2008, BStBl I 2008, 690, Tz. 2):
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11–14 SGB VIII),
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16–21 SGB VIII),
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22–25 SGB VIII),
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27–37, 39, 40 SGB VIII),
- Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie ergänzende Leistungen (§§ 35a–37, 39, 40 SGB VIII),
- Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII),
- andere Aufgaben der Jugendhilfe umfassen die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII).
Rz. 14
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Die Inobhutnahme kann folgende Betätigungen bzw. Maßnahmen umfassen:
- Die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Im Zweifel bedeutet das auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII).
- Das Jugendamt muss zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen die entstandene Situation klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzeigen (§ 42 Abs. 2 S. 2 SGB VIII).
- Das Jugendamt muss während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherstellen (§ 42 Abs. 2 S. 3 SGB VIII).
- Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind (§ 42 Abs. 2 S. 4 SGB VIII).
- Mit Wirkung vom 01.11.2015 wurde der Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise nach § 42a SGB VIII vorgeschaltet. Da es sich hierbei ebenfalls um Leistungen der Jugendhilfe handelt, sind diese Leistungen nach § 42a SGB VIII unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG ebenso wie die Leistungen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei (vgl. BMF vom 19.12.2016, Az: III C 3-S 7015/16/10001, Abschn. 4.25 1. Abs. 1 S. 3 und 4 UStAE).
Rz. 14a
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Zudem werden gem. Abschn. 4.25.2. UStAE steuerbefreit:
- Die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen;
- die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Nebenleistungen;
- die Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern;
- Reiseleistungen im Drittland.
Rz. 14b
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Zu den begünstigten Leistungen gehören auch die Leistungen der Adoptionsvermittlung, soweit die Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 AdVermiG anerkannt oder nach § 4 Abs. 2 AdVermiG zugelassen sind.
Rz. 14c
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Weiterhin sind steuerfrei Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG bestellt worden sind. Zusätzliche Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.
2.3 Begünstigte Leistungsgeber
Rz. 15
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Die begünstigten Leistungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 6...