2.1 Betätigung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird eine ehrenamtliche Person für eine öffentlich-rechtliche Person tätig, ist die Vergütung nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG grundsätzlich steuerfrei, weil regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass es sich immer um einen angemessenen Auslagenersatz handelt. Das gilt jedoch nur für den hoheitlichen Bereich, der i. d. R. durch Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Unter diese Vorschrift fallen insbesondere die ehrenamtlich tätigen Bürgermeister, Beigeordneten, Gemeinderäte und andere Bürger, die ein kommunales Ehrenamt gegen die Entrichtung einer Entschädigung ausüben.
Rz. 9
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Die Steuerbefreiung kann nur dann greifen, wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Zudem darf diese Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt werden (vgl. auch Rz. 15 ff.). Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist eine Tätigkeit mit dem Begriff der "Ehrenamtlichkeit" jedenfalls dann nicht mehr vereinbar, wenn sie in einem Umfang ausgeführt wird, die einer beruflichen Ausübung gleichkommt (vgl. Abschn. 4.26.1. Abs. 1 S. 8 UStAE).
Rz. 10
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Wahlhelfer beispielsweise sind Hilfskräfte im jeweiligen Wahlgremium. Sie sind weisungsabhängig und daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitnehmer. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind somit umsatzsteuerlich nicht steuerbar (FinMin Sachsen-Anhalt vom 19.04.1999, Az: 42 – S 2337 – 40).
Rz. 11
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Bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art der öffentlich-rechtlichen Person, ist die Steuerfreiheit des Aufwandsersatzes nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG zu prüfen.
Rz. 12
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Weitere Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten für den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind Tätigkeiten als Schöffe, Schiedsmann, Innungsmeister, Organmitglied eines Sozialversicherungsträgers, Prüfer in Prüfungskommissionen usw.
Rz. 13
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Auch die Leistungen ehrenamtlicher Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei (OFD Erfurt vom 17.01.1994, DStR 1994, 655).
Rz. 14
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Die Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit kraft gesetzlicher Regelung ist weiterhin nicht anzunehmen, wenn es sich bei der Regelung lediglich um eine Bestimmung handelt, die im Bereich der Selbstverwaltung als Satzung erlassen wurde (vgl. dazu FinMin Schleswig-Holstein vom 14.06.2013, Az: VI 358 – S 7185 – 033. Deshalb handelt es sich bei Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen und sparkassennahen Einrichtungen nicht um Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung, wenn es sich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt. Die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG ist daher nicht möglich (vgl. dazu LfSt Bayern vom 17.01.2013, Az: S 7185.1.1–2/4 St 33, UR 2013, 283). Diese Auffassung hat der BFH mit seinem Urteil vom 17.12.2015, Az: V R 45/14, BStBl II 2017, 658 bestätigt, vgl. auch Abschn. 4.26.1. Abs. 1 UStAE.
2.2 Betätigung für andere als juristische Personen des öffentlichen Rechts
Rz. 15
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Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG greift dann, wenn es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten für andere als für juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist nur dann steuerfrei, wenn das Entgelt in einem Auslagenersatz und in einer angemessenen Entschädigung für den Zeitverlust besteht. Dann jedoch setzt der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus (BFH vom 19.04.2012, Az: V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831, jeweils m. w. N., vgl. dazu mit weiteren Ausführungen nunmehr auch BMF vom 27.03.2013, Az: IV D 3 – S 7185/09/10001 – 04, BStBl I 2013, 452 bzw. Abschn. 4.26.1. Abs. 1 S. 9–11 und Abs. 5 – mit Beispielen – UStAE).
Rz. 16
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So wird z. B. die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft, die von einem Ratsmitglied ausgeübt wird, selbstständig ausgeübt. Sie kann jedoch als ehrenamtliche Tätigkeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei sein. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind erfüllt, wenn das Aufsichtsratsmitglied lediglich Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis erhält. Außerdem darf die Aufsichtsratstätigkeit nicht mit dem Hauptberuf verbunden sein (BFH vom 04.05.1994, Az: XI R 86/92, BStBl II 1994, 773). Zur Tätigkeit eines Aufsichtsrats vgl. auch OFD Frankfurt/M., Az: S 7100 – A – 287 – St 110, FMNR1a3310014.
Rz. 17
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Unter Auslagenersatz fallen im Wesentlichen der Ersatz von Fahrtkosten, Kilometergelder, Übernachtungskostenersatz, Ersatz des Mehraufwands für Verpflegung, Telefonkostenersatz, Ersatz für Fremdlöhne usw. Die Auslagen müssen als solche nachgewiesen oder glaubh...