2.1 Fälle des ertragsteuerlichen Betriebsausgabenabzugsverbots
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm befreit die Lieferungen von Gegenständen von der USt, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. Dies sind Repräsentationsaufwendungen, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht als Betriebsausgabenabzug den steuerlichen Gewinn mindern dürfen.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Tatbestände:
- Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind. Ausgenommen davon sind zugewendete Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr insgesamt 35 EUR überstiegen haben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).
- Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit 70 % der Aufwendungen überschritten werden. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen gelten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Wegen der Neufassung des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ab 19.12.2006 durch das JStG 2007 vgl. § 15 Rz. 95 ff.
- Aufwendungen für Unternehmenseinrichtungen, soweit sie der Bewirtung, der Beherbergung oder Unterhaltung von anderen Personen als Arbeitnehmern dienen. Das Abzugsverbot gilt jedoch nur dann, wenn die Einrichtungen sich außerhalb einer Betriebsstätte des Unternehmers befinden. Dabei denkt man beispielsweise auch an externe Gästehäuser des Unternehmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG).
- Aufwendungen für die Jagd, die Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie Aufwendungen für ähnliche Zwecke. Das Abzugsverbot betrifft auch die damit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).
- Kosten, die die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen erscheinen. Hierunter fallen nicht die steuerlich anerkannten Reisekosten und Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).
- Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt des Unternehmers und seiner Familienangehörigen. Betroffen hiervon sind insbesondere Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Unternehmers mit sich bringt (§ 12 Nr. 1 EStG).
2.2 Fälle der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8–27 und 29 UStG
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Umfang der Steuerbefreiung ergibt sich aus Abschn. 4.28.1. Abs. 1 UStAE. Die Lieferung von Gegenständen ist – vorbehaltlich der Ausführungen unter Rz. 12 – dann steuerbefreit, wenn sie der Unternehmer während der gesamten Verwendungszeit ausschließlich für Tätigkeiten verwendet hat, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Insbesondere durfte im Verwendungszeitraum auch keine Änderung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG stattgefunden haben.
2.3 Ausschließlichkeit der steuerbefreiten Umsätze
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer die Steuerbefreiung auch in den Fällen anwenden, in denen er die Gegenstände nur in geringfügigem Umfang (zu höchstens 5 %) für Tätigkeiten verwendet, die nicht nach § 4 Nr. 8–27 und 29 UStG von der USt befreit sind. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er für diese Gegenstände auf einen anteiligen Vorsteuerabzug verzichtet (vgl. Abschn. 4.28.1. Abs. 2 UStAE).
2.4 Analoge Anwendung bei Berufung auf MwStSystRL
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Urteil vom 16.05.2012 (Az: XI R 24/10, BStBl II 2013, 52) hat der BFH entschieden, dass § 4 Nr. 28 UStG auch dann anwendbar sei, wenn sich ein Unternehmer beim Verkauf von Gegenständen auf eine vorrangig geltende Steuerbefreiung nach der MwStSystRL (bzw. der Vorgängerrichtlinie) beruft. Im entschiedenen Fall ging es um die Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die der Unternehmer ausschließlich zur Ausführung – nach unmittelbarer Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG – steuerfreier Umsätze verwendet hat. Diesen Verkauf sah der BFH in analoger Anwendung des § 4 Nr. 28 UStG als steuerfrei an, vgl. auch Abschn. 4.28.1. Abs. 7 UStAE.