2.1 Begünstigte Unternehmen
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm kann von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts in Anspruch genommen werden (Vergütungsberechtigte). Weitere Einzelheiten vgl. Abschn. 4a.2. UStAE.
Rz. 8
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Die Körperschaft muss die entsprechenden Gegenstände nicht unbedingt im Rahmen ihres ideellen Bereichs ausführen. Die Vorsteuervergütung greift auch dann, wenn der Export i. R. d. steuerbegünstigten Zweckbetriebs erfolgt (Abschn. 4a.2. Abs. 8 UStAE).
2.2 Befreiungstatbestand und Bedingungen
Rz. 9
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Entlastet wird die für eine Lieferung, eine Einfuhr oder einen i. g. Erwerb eines Gegenstandes entrichtete USt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Lieferung, die Einfuhr oder der i. g. Erwerb des Gegenstandes muss steuerpflichtig gewesen sein;
- die USt für den Gegenstand muss in einer Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Rechnungsbetrag bezahlt worden sein bzw.
- die Einfuhrumsatzsteuer oder die Erwerbsteuer für einen i. g. Erwerb muss bezahlt worden sein;
- der erworbene Gegenstand muss für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke in ein Drittland gelangt sein;
- der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und seine Ausfuhr dürfen von der Körperschaft nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bzw. im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen worden sein – seit dem 01.01.2016 heißt es im Gesetzestext "nicht im Rahmen des Unternehmens" (die Änderung beruht auf der Streichung des § 2 Abs. 3 UStG und der Neuregelung in § 2b UStG);
- die obigen Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Rz. 10
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Die Vergütung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen, wenn der Vergütungsberechtigte die Gegenstände vor der Ausfuhr in das Drittland im Inland genutzt hat (Abschn. 4a.2. Abs. 9 UStAE).
Rz. 11
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Die Vergütung kann auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Lieferung des Gegenstandes an den Vergütungsberechtigten nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gegenstand durch eine Privatperson oder durch einen Kleinunternehmer geliefert wurde (z. B. i. R. v. Sachspenden). Ob hierbei die der Lieferung vorausgegangene Lieferung umsatzsteuerpflichtig war oder nicht, spielt hierbei keine Rolle (Abschn. 4a.2. UStAE).
2.2.1 Antrag
Rz. 12
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Die Steuervergütung muss nach amtlichem Vordruck (USt 1 V) oder nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung beantragt werden. Darin muss der Vergütungsberechtigte seine Umsatzsteuervergütung selbst berechnen. Der Antrag ist beim zuständigen FA zu stellen. Zuständig ist in aller Regel das FA, in dessen Bezirk die Körperschaft ansässig ist (§ 24 Abs. 1 UStDV). Vordruckmuster zur Beantragung des Vergütungsverfahrens können dem BMF-Schreiben vom 05.11.2019, Az: III C 3 – S 7532/18/10001, BStBl I 2019, 1041 entnommen werden.
Rz. 13
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Die Vergütung kann erst beantragt werden, wenn der Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer für den erworbenen Gegenstand in voller Höhe gezahlt worden ist. Abschlags- oder Teilzahlungen genügen nicht. Bei einem vorher eingeführten Gegenstand ist es erforderlich, dass die für die Einfuhr geschuldete EUSt entrichtet ist. Schuldet die juristische Person die Steuer für den i. g. Erwerb, so muss diese entrichtet worden sein.
Rz. 14
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Einzelheiten sind auch aus Abschn. 4a.2. und 4a.4. UStAE ersichtlich.
2.2.2 Antragsfrist
Rz. 15
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Die Steuervergünstigung muss bis zum 31. 12. des Kj. beantragt werden, das dem Kj. folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist. Weitere Einzelheiten sind § 24 Abs. 1 UStDV sowie Abschn. 4a.4. Abs. 2 S. 2 UStAE zu entnehmen.
2.3 Nachweis
Rz. 16
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Die Vergütung ist nur zu gewähren, wenn der ausgeführte Gegenstand im Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG) verbleibt und dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird. Der Vergütungsberechtigte muss diese Zwecke im Drittlandsgebiet nicht selbst (z. B. mit eigenen Einrichtungen und Hilfskräften) erfüllen. Es reicht aus, wenn der Gegenstand einem Empfänger im Drittlandsgebiet übereignet wird (z. B. einer nationalen oder internationalen Institution), der ihn dort zu den begünstigten Zwecken verwendet.
Rz. 17
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Der Nachweis über den Export des Gegenstandes in ein Drittlandsgebiet muss in der gleichen Weise geführt werden wie bei gewöhnlichen Ausfuhrlieferungen (§ 24 Abs. 2, 3 UStDV). Ebenso muss der Nachweis über die begünstigte Verwendung im Drittland erbracht werden. Welche Qualität dieser Nachweis aufweisen muss, ist aus Abschn. 4a.3. UStAE ersichtlich.
Rz. 18
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Die Problematik der Beleg- und Buchnachweise ist dieselbe wie bei den "normalen" Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 4 UStG). Insofern wird auf die Kommentierung z...