2.1 Die Tatbestandsmerkmale (Übersicht)
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist ein steuerbarer i. g. Erwerb im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 5; § 1a; § 3d UStG, Abschn. 4b.1. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Privatpersonen verwirklichen einen i. g. Erwerb ebenso wenig wie die in § 1a Abs. 3 UStG genannten Personen, welche die Erwerbsschwelle nicht überschritten haben.
2.2 Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Erwerbe
2.2.1 Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 4b Nr. 1 und Nr. 2 UStG
Rz. 8
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Wäre eine Lieferung, wenn sie im Inland ausgeführt würde, steuerfrei, ist auch der i. g. Erwerb dieser Gegenstände steuerfrei. In Betracht kommen insbesondere:
- Wertpapiere (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG),
- Gold durch Zentralbanken (§ 4 Nr. 4 UStG, Abschn. 4b.1. Abs. 1 Satz 3 Buchst. a UStAE),
- gesetzliche Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehalts oder Sammlerwerts umgesetzt werden (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG; vgl. Abschn. 4b.1. Abs. 1 Satz 3 Buchst. b UStAE),
- gültige amtliche Wertzeichen (§ 4 Nr. 8 Buchst. i UStG),
- menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch (§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG),
- Wasserfahrzeuge, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG, Abschn. 4b.1. Abs. 1 Satz 3 Buchst. c UStAE),
- Gegenstände, die zur Ausrüstung besagter Wasserfahrzeuge bestimmt sind, Luftfahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände hierzu (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG).
Rz. 9
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Seit dem 01.01.2004 (StÄndG 2003; vgl. Rz. 3) sind i. g. Erwerbe der in Anlage 1 bezeichneten Gegenstände von einem Unternehmer für sein Unternehmen steuerfrei, wenn der Gegenstand des i. g. Erwerbs i. Z. m. dem Erwerb in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem solchen befindet. Die Steuerbefreiung des i. g. Erwerbs entfällt mit der endgültigen Herausnahme eines Gegenstandes aus einem Umsatzsteuerlager.
Rz. 10
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Bei der Lieferung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in ein Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a Buchst. a UStG) oder im Rahmen eines Zollverfahrens (Nichterhebungsverfahrens) (§ 4 Nr. 4b UStG; vgl. die Kommentierung zu § 4 Nr. 4b) verwirklicht der Abnehmer des gelieferten Gegenstandes einen i. g. Erwerb, der steuerfrei ist.
2.2.2 Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr steuerfrei wäre
Rz. 11
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§ 4b Nr. 3 UStG regelt, dass für Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre, auch der i. g. Erwerb steuerfrei ist. Die Steuerbefreiungen für die Einfuhr sind in § 5 UStG (vgl. die Kommentierung zu § 5) geregelt, dessen Abs. 1 eine Reihe von Überschneidungen mit den Regelungen in § 4b UStG aufweist.
Rz. 12
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Im Wesentlichen sind daneben die i. g. Erwerbe steuerfrei, für die im Falle der Einfuhr eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 UStG i. V. m. EUStBV in Betracht kommt (Abschn. 4b.1. Abs. 2 Satz 2 UStAE).
Rz. 13
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In der Vorauflage wurde noch die Auffassung vertreten, dass die Steuerbefreiung unabhängig davon gilt, ob der Gegenstand endgültig im Inland verbleiben soll oder nur vorübergehend eingeführt wird (vgl. die Kommentierung von Klüver, 5. Auflage 2018, § 4b UStG Rn. 9).
Mit Robisch (in Bunjes, § 4b Rn. 7) ist das zumindest differenzierter zu sehen. Nach dem Wortlaut werden jedoch alle Befreiungen erfasst; ein einschränkende Auslegung erscheint deshalb auch unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben nicht möglich. Letztere wäre eine unmittelbare Anwendung von Unionsrecht zulasten des Bürgers – und eine solche ist unzulässig.
2.2.3 Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht ausschließen
Rz. 14
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§ 4b Nr. 4 UStG befreit den i. g. Erwerb von Gegenständen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt. Folglich muss es sich dabei um Umsätze handeln, die grundsätzlich unter § 15 Abs. 2 UStG fallen, mithin steuerfrei oder nicht steuerbar sind, und zu deren Ausführung die dem i. g. Erwerb unterliegenden Gegenstände dienen. Unter die nach § 15 Abs. 3 UStG betroffenen Umsätze fallen z. B.
Rz. 15
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Aus dem EuGH-Urteil vom 22.04.2010, Rs. C-536 und 539/08, UR 2010, 418–422 folgt, dass § 4b nur auf i. g. Erwerbe nach § 3d S. 1 UStG, nicht aber auf i. g. Erwerbe nach § 3d S. 2 UStG anwendbar ist (vgl. BayLfSt vom 03.04.2012, Az: S 7196.1.1–3/3 St33).
Rz. 16
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Umsätze der Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 4 Nr. 8 Buchst. a bis g und Nr. 10 Buchst. a UStG) sind durch § 1...