2.1 Grundvoraussetzungen
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben den sonstigen Voraussetzungen des § 6 UStG muss die Lieferung im Inland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sein. Für eine nicht steuerbare Lieferung erübrigt sich die Frage nach einer Steuerbefreiung. Hierfür muss die Lieferung (vgl. die Kommentierung zu § 3) durch einen Unternehmer (vgl. die Kommentierung zu § 2) im Inland (vgl. die Kommentierung zu § 1) gegen Entgelt (vgl. die Kommentierung zu §§ 1, 10) ausgeführt werden. Ein unter § 6 UStG fallender Vorgang liegt nicht vor, wenn es sich um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen in das Drittlandsgebiet handelt (zu vergleichbaren i. g. Vorgängen vgl. § 3 Abs. 1a UStG), auch wenn dabei der Gegenstand aus dem Inland in das Drittlandsgebiet gelangt.
Unternehmer U unterhält in einem Drittstaat ein Auslieferungslager. Die Wirtschaftsgüter werden regelmäßig zunächst von Deutschland aus in dieses Lager transportiert. Spätere Lieferungen erfolgen aus dem Bestand des Lagers.
Lösung:
Durch den Transport der Wirtschaftsgüter gelangen diese zwar vom Inland in das Gebiet eines Drittstaates, es fehlt jedoch an einer Lieferung, auf die § 6 UStG Anwendung finden könnte.
Rz. 25
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Der Ort der Ausfuhrlieferung bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen über den Ort der Lieferung (§ 3 Abs. 6 ff. UStG). Mangels Beförderung oder Versendung kann bei einer Lieferung, deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 UStG bestimmt (= ruhende Lieferungen), regelmäßig keine Ausfuhrlieferung vorliegen (zu Besonderheiten bei Reihengeschäften vgl. Rz. 52 ff., Abschn. 3.14. Abs. 14 UStAE und Abschn. 6.1. Abs. 4 UStAE). Wird der Gegenstand der Lieferung vom Lieferer oder vom Abnehmer oder einem beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Liegt dieser Ort im Inland, handelt es sich um eine steuerbare Lieferung, die bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen unter § 6 UStG fällt. Insbesondere in Fällen der Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG; Abschn. 3.8. UStAE) muss auf die zutreffende Ortsbestimmung geachtet werden. In Fällen, in denen beispielsweise die Errichtung einer ortsgebundenen Anlage im Drittlandsgebiet geschuldet wird, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, die Lieferung ist demnach nicht steuerbar (vgl. Abschn. 3.12. Abs. 4, 6 UStAE).
Rz. 26
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Eine spezielle Frist für die Ausfuhr sieht § 6 UStG – mit Ausnahme der Fälle des § 6 Abs. 3a UStG (Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck; vgl. dazu Art. 147 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) – nicht vor. Eine solche wäre, zumindest in Form einer "starren" materiellen Ausschlussfrist, nach Auffassung des EuGH mit Art. 146 Abs. 1 und Art. 131 MwStSystRL auch nicht zu vereinbaren (vgl. EuGH vom 19.12.2013, Rs. C-563/12, BDV Hungary, BFH/NV 2014, 287). Im Einzelfall kann sich allerdings die Frage nach den Grenzen der Ausfuhrlieferung stellen (weiterführend vgl. von Streit in UStB 2015, 49 ff.; vgl. bereits Funke in UR 2009, 433 ff.).
2.2 Ausfuhr durch den Unternehmer
Rz. 27
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Eine Ausfuhrlieferung durch den Unternehmer liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
Rz. 28
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An die Person des Abnehmers knüpft die Vorschrift keine besonderen Voraussetzungen, insbesondere muss der Abnehmer nicht die zusätzliche Eigenschaft eines ausländischen Abnehmers erfüllen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UStG). Eine Ausfuhrlieferung kann dementsprechend auch für den Fall vorliegen, dass der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten hat (vgl. Abschn. 6.1. Abs. 1 S. 2 UStAE).
Rz. 29
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Der Gegenstand der Lieferung muss aus dem Inland in das Drittlandsgebiet gelangen; das Gelangen ins Ausland reicht nicht aus. Das Drittlandsgebiet ergibt sich in Abgrenzung zum Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG). Das Gemeinschaftsgebiet setzt sich aus dem Inland (§ 1 Abs. 2 S. 1 UStG) und den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten, die als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, zusammen (§ 1 Abs. 2a S. 1 UStG). Eine Ausfuhrlieferung liegt daher auch dann vor, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung auf die Insel Helgoland oder in das Gebiet von Büsingen befördert oder versendet, da diese Gebiete weder zum Inland (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG) noch zu den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten gehören (vgl. Abschn. 6.1. Abs. 1 S. 3 UStAE; wegen weiterer Einzelheiten zur Abgrenzung Inland/Gemeinschaftsgebiet/Drittlandsgebiet vgl. Abschn. 1.9. und 1.10. UStAE und vgl. die Kommentierung zu § 1; wegen einer Ausfuhr in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete vgl. Rz. 40 ff.).
Rz. 30
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Den Tatbestand einer Ausfuhrlieferung kann nur ein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG erfüllen (wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 2). Weitere Voraussetzungen we...