2.1 Tatbestandsmerkmale (Überblick)
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist ein Umsatz
2.2 Berechnung der Umsatzsteuer/des Entgelts
Rz. 20
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Steht der anzuwendende Steuersatz fest, erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer bzw. des Entgelts anhand von Multiplikatoren und Divisoren – je nachdem, ob die USt auf den Nettobetrag aufzuschlagen oder aus dem Bruttobetrag herauszurechnen ist.
Rz. 21
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Divisoren und Multiplikatoren mit Berechnungsbeispiel
Beispiel für die Berechnung der Umsatzsteuer:
Rechnungsbetrag: 119 EUR |
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119 EUR × 15,97 % = 19,0043 EUR – abgerundet: |
19 EUR |
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15,96628 % von 119 EUR = 18,999992 – abgerundet: |
19 EUR |
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119 EUR : 6,26 = 19,009584 – abgerundet: |
19 EUR |
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119 EUR × 19/119 = |
19 EUR |
- Divisor für Berechnung des Entgelts: 1,19
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119 EUR : 1,19 = 100 EUR; 19 % von 100 EUR = |
19 EUR |
Beispiel für die Berechung des Entgelts:
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119 EUR : 1,19 = |
100 EUR |
- Abgerundeter Prozentsatz 84,03 %
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84,03 % von 119 EUR = 99,9957 EUR – abgerundet: |
100 EUR |
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84,03362 % von 119 EUR = |
100 EUR |
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119 EUR × 1/1,19 = |
100 EUR |
Rz. 22
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Der maßgebliche Steuersatz ist auf die für jeden einzelnen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz maßgebliche Bemessungsgrundlage anzuwenden.
2.3 Der allgemeine Steuersatz
Rz. 23
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Der allgemeine Steuersatz von derzeit 19 % (vgl. dazu ausführlich auch BMF vom 11.08.2006, Az: IV A 5 – S 7210 – 23/06, BStBl I 2006, 477) gelangt nur zur Anwendung, wenn die Leistung steuerbar und -pflichtig ist, keinem Steuerbefreiungstatbestand unterfällt und nicht mit dem begünstigten Steuersatz bzw. mit dem Sondersteuersatz gem. § 24 UStG belegt ist. Einige wichtige Aspekte, die das BMF-Schreiben behandelt:
- Anzahlungen/Vorauszahlungen,
- Ausgabe von Gutscheinen,
- Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung,
- Bahn-/Bus- und Straßenbahn im Linienverkehr,
- Dauerleistungen,
- Entnahmen,
- Gastwirte,
- Handelsvertreter/Handelsmakler,
- Istversteuerung,
- Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treuerabatte etc.,
- Pfandregelungen,
- Skonti, Boni, Minderung der Besteuerungsgrundlage etc.,
- Strom, Gas und Wärme,
- Taxi- und Mietwagenunternehmer,
- Teilleistungen,
- Telefongebühren,
- Umtausch von Gegenständen,
- Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Rz. 24
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Zu den Steuersätzen innerhalb der EU bzw. im Ausland vgl. Rn. 127.
2.4 Der ermäßigte Steuersatz
Rz. 25
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Der Steuersatz von 7 % kann nur angewandt werden, wenn zunächst die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG erfüllt sind.
TIPP
Sollten Zweifel über die Höhe des anzuwendenden Umsatzes bestehen, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Bitte um schriftliche Auskunft beim Finanzamt,
- Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) oder bei den Landfinanzbehörden/Finanzämtern (dazu vgl. Rn. 31),
- Aufnahme einer "Steuerklausel" in die Leistungsvereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, nach der ein geänderter Steuersatz nachträglich in Rechnung gestellt werden kann.
Formulierungsvorschlag für eine Steuerklausel
Stellt der leistende Unternehmer A den Steuersatz von 7 % in Rechnung, vertritt das Finanzamt hingegen die Auffassung, A hätte den Regelsteuersatz anwenden müssen, schuldet A 19 % USt gem. § 14 Abs. 2 UStG – unabhängig davon, ob es A gelingt, die USt auf seinen Kunden abzuwälzen. Im Zweifel sollte A eine Steuerklausel in die Leistungsvereinbarung mit seinem Kunden aufnehmen, die folgenden Wortlaut haben könnte:
"Sollte nachträglich festgestellt werden, dass die Lieferung/Leistung dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, ist der Leistende berechtigt, die Differenz mit einer berichtigten Rechnung nachzufordern."
2.4.1 Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage bezeichneten Gegenstände/Dienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)
2.4.1.1 Grundsätzliches zu dieser Umsatzsteuerermäßigung
Rz. 26
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Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG beträgt die Steuer 7 % für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Gegenstände.
2.4.1.2 Lieferung von Kombinationsartikeln (Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 UStAE)
Rz. 27
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Nach den Textziffern 13 und 14 des BMF-Schreibens vom 05.08.2004 (BStBl I 2004, 638) sind Warensortimente, die keine Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf i. S. d. Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b darstellen (sog. Kombinationsartikel), getrennt einzureihen
Hinweis
Das kann dazu führen, dass auf die Lieferung ein und desselben Kombinationsartikels sowohl der ermäßigte als auch der allgemeine Steuersatz anzuwenden sind.
Gem. BMF vom 22.03.2006 (BStBl I 2006, 286) gilt für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Folgendes: B...