Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
2.1 Steuerberechnung
2.1.1 Besteuerung nach vereinbarten/vereinnahmten Entgelten
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer ist grundsätzlich, soweit nicht § 20 UStG (Istversteuerung) gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (Sollversteuerung, § 16 Abs. 1 UStG).
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 20 Abs. 1 UStG kann das FA auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat, oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 S. 1 UStG), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden. Ist die Steuerfestsetzung jedoch formell bestandskräftig geworden, so ist mit dem Eintritt der formellen Bestandskraft sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das FA hinsichtlich der Besteuerungsart eine Bindungswirkung eingetreten. Auf die Unabänderbarkeit der Steuerfestsetzung kommt es insoweit nicht an. Dem Antrag wird grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs entsprochen, wenn der Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG erfüllt. Die Genehmigung erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kj. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Hat der Unternehmer etwa die Gestattung der Istbesteuerung durch unlautere, unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt, kann das FA den begünstigenden, aber rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 118 AO) gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AO auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Dem steht nicht entgegen, dass für den Zeitraum bis zur Rücknahme der Gestattung die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf der Grundlage von Zahlungseingängen abgegeben wurden und i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG zur Entstehung von Steuern geführt haben (BFH vom 10.12.2008, Az: XI R 1/08, BStBl II 2009, 1026).
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einer Kapitalgesellschaft, zu der sich Freiberufler zusammengeschlossen haben, kann die Genehmigung der Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht erteilt werden. Dies gilt auch für eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (BFH vom 22.07.1999, Az: V R 51/98, BStBl II 1999, 630). Sie ist mit ihren buchführungspflichtigen Umsätzen nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG berechtigt (BFH vom 22.07.2010, Az: V R 4/09, BStBl II 2013, 590).
2.1.2 Wechsel der Steuerberechnungsart
Rz. 12
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Die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bleiben auch maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten wechselt. Beim Wechsel der Art der Steuerberechnung dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Abs. 1 S. 3 UStG).
Rz. 13
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Auch ein Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig, und zwar auch rückwirkend (BFH vom 10.12.2008, Az: XI R 1/08, BStBl II 2009, 1026).
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da es sich bei der Gestattung der Istbesteuerung um einen begünstigenden – sonstigen – Verwaltungsakt handelt und die Sollbesteuerung der gesetzliche Regelfall ist, steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, von der Gestattung keinen Gebrauch zu machen und ohne weiteres zur Sollbesteuerung zurückzukehren. Dafür ist weder ein Antrag des Steuerpflichtigen noch eine Erlaubnis des FA erforderlich (BFH vom 10.12.2008, Az: XI R 1/08, BStBl II 2009, 1026, m. w. N.). Die Rückkehr zur Sollbesteuerung kann auch konkludent erfolgen, so z. B. durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, in der die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten erfolgt.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Wechsel der Besteuerungsart stellt keinen Eingriff in den gesetzlichen Umsatzsteuertatbestand dar. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG (i. V. m. § 38 AO) entsteht die Steuer bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten zwar mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Ein Wechsel bedeutet aber gleichwohl keinen Eingriff in den Besteuerungssachverhalt, weil er nicht zur Folge hat, dass dadurch das Vorliegen einer i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung entfallen würde. Ob ein Umsatz überhaupt steuerpflichtig ist und welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, richtet sich...