2.1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1 Abs. 1 FzgLiefgMeldV haben Unternehmer und Fahrzeuglieferer nach § 2, 2a UStG die i. g. Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG) eines neuen Fahrzeuges i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem BZSt nach § 2 FzgLiefgMeldV zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates der EU verwendet. Die Meldung erfolgt für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46–48 der UStDV), gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten i. R. d. FzgLiefgMeldV.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Formal gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 FzgLiefgMeldV für die Mitteilung, dass Unternehmer i. S. v. § 2 UStG die Meldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln haben. Lediglich auf Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FzgLiefgMeldV können Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG die Meldung entweder auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermitteln oder in Papierform abgeben (vgl. Abschn. 18c.1. Abs. 2 UStAE).
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weitere Einzelheiten über die Meldung sind unter www.bzst.de oder unter www.elster.de zu finden. Dort ist auch ein PDF-Formular abrufbar.
2.2 Inhalt der Meldung
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 2 FzgLiefgMeldV muss die zu übermittelnde Meldung folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Lieferers,
- die Steuernummer und bei Unternehmern i. S. v. § 2 UStG zusätzlich die USt-IdNr. des Lieferers,
- den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- das Datum der Rechnung,
- den Bestimmungsmitgliedstaat,
- das Entgelt (Kaufpreis),
- die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
- den Fahrzeughersteller,
- den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
- das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
- den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über null liegen,
- die Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikationsnummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
Mit Urteil vom 14.06.2017, Az: C-26/16, HFR 2017, 780 hat der EuGH entschieden, dass
- Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dem entgegensteht, dass nationale Vorschriften den Anspruch auf Steuerbefreiung einer i. g. Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Erwerber dieses Fahrzeugs im Bestimmungsmitgliedstaat des Fahrzeugs niedergelassen oder wohnhaft ist.
- Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass die Befreiung einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Steuer im Liefermitgliedstaat nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil dieses Fahrzeug Gegenstand einer nur vorübergehenden Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat war.
- Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dem entgegensteht, dass der Verkäufer eines neuen Fahrzeugs, das vom Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befördert und in diesem Mitgliedstaat zugelassen wird, später verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu entrichten, wenn nicht bewiesen ist, dass die vorübergehende Zulassung ausgelaufen ist und dass die Mehrwertsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat entrichtet wurde oder wird.
- Art. 138 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes dem entgegenstehen, dass der Verkäufer eines neuen Fahrzeugs, das vom Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befördert und in diesem Mitgliedstaat vorübergehend zugelassen wird, im Fall eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs später verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu entrichten, sofern nicht anhand objektiver Elemente bewiesen ist, dass dieser Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug des Erwerbers verknüpft war, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens der Fall ist.
Das Urteil war zu einem Fall aus Portugal ergangen. Die vom EuGH aufgestellten Grundsätze stehen der Meldepflichtverordnung m. E. nicht entgegen.
2.3 Meldepflichtiger
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Meldung verpflichtet ist gem. § 3 FzgLiefgMeldV der Unternehmer (§ 2 US...