Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
2.1 Voraussetzungen
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Anwendung der Regelung wurde das BMF-Schreiben vom 03.12.2009 (BStBl I 2009, 1520) herausgegeben, das in Abschn. 18.10.–18.16 und 18g.1. UStAE übernommen wurde. Das Vergütungsverfahren ist nur für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer geändert worden. Für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer ist es bei dem bisherigen Verfahren geblieben. Somit gibt es ab 01.01.2010 zwei verschiedene Vergütungsverfahren. Das neue Verfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt für alle nach dem 31.12.2009 gestellten Erstattungsanträge.
Rz. 8
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Die Antragstellung erfolgt zentralisiert über das elektronische Portal des Ansässigkeitsstaats des Unternehmers für sämtliche Vorsteuervergütungsanträge in allen Mitgliedstaaten, in denen die Vorsteuern entstanden sind. In Deutschland ansässige Unternehmer, die Vergütungsanträge in anderen Mitgliedstaaten stellen, reichen die Anträge elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern – BZSt – ein.
Rz. 9
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Rechnungen, aus denen sich der Vergütungsanspruch ergibt, müssen nicht im Original eingereicht werden. Die Vergütungsanträge sind bis zum 30. 09. des Folgejahres der Rechnungsstellung zu stellen. Der Erstattungsstaat muss bei Überschreiten der ihm zugestandenen Bearbeitungszeit den Vergütungsanspruch des Antragstellers verzinsen.
Rz. 10
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Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, dem in einem anderen Mitgliedstaat von einem Unternehmer USt in Rechnung gestellt worden ist, kann bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Beantragt der Unternehmer die Vergütung für mehrere Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen.
Rz. 11
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Der Antrag ist bis zum 30.09. des auf das Jahr der Inrechnungstellung folgenden Kj. zu stellen.
Rz. 12
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Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 EUR betragen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 EUR beträgt. Der Antrag ist – für jeden Mitgliedstaat gesondert – auf elektronischem Weg über ein inländisches Portal (www.elster.de oder www.bzst.de) beim BZSt einzureichen. Hierzu wird eine Maske mit Pflichtfeldern verwendet, die vom Antragsteller auszufüllen sind. Der Antragsteller muss, soweit dies der Erstattungsmitgliedstaat vorsieht, authentifiziert sein.
Rz. 13
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Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1000 EUR (bei Rechnungen über Kraftstoff mindestens 250 EUR), hat der Antragsteller Kopien der Rechnung oder der Einfuhrdokumente dem Antrag beizufügen, wenn der Vergütungsmitgliedstaat dies vorsieht. Hierfür reichen eingescannte Rechnungskopien aus. Die einzureichenden elektronischen Belege werden über eine entsprechende Uploadfunktion den jeweiligen Positionen zugeordnet.
TIPP
Die Dateigröße der je Antrag insgesamt beigefügten Belege darf zurzeit 5 MB nicht überschreiten. Nach aktuellem Stand der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten wird daher empfohlen, nur papiergebunden vorliegende Belege schwarz/weiß mit einer Auflösung von 200 dpi beizufügen. Die Belege können dem elektronischen Antrag als pdf-, als jpg- oder als tif-Datei beigefügt werden.
2.2 Prüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern
Rz. 14
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Die über das elektronische Portal eingereichten Anträge in Deutschland ansässiger Unternehmer werden vom BZSt als für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zuständige deutsche zentrale Behörde auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft. Dabei muss das BZSt u. a. feststellen, ob
- die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutreffend und ihm zuzuordnen ist;
- der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist (also beim zuständigen FA als Unternehmer geführt wird) und
- der Antrag alle sonstigen erforderlichen Angaben enthält.
Rz. 15
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Stellt das BZSt fest, dass der Antrag zulässig ist, leitet es diesen an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter. Mit der Weitergabe bestätigt das BZSt, dass die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutrifft und der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.
Rz. 16
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Das BZSt hat dem Antragsteller eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang (des zulässigen Antrags) zu übermitteln. Die Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung muss innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags erfolgen.
Rz. 17
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Stellt das BZSt fest, dass die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer nicht zutreffend und/oder ihm nicht zuzuordnen ist und/oder der Antrag nicht alle sonstigen erforderlichen Informationen enthält, wird der Antrag zurückgewiesen und nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet.
Rz. 18
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Stellt das BZSt fe...