2.1 Voraussetzungen für die Kleinunternehmerschaft
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sobald ein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Umsatz ausführt, unterliegt er prinzipiell der Umsatzbesteuerung. Um kleine Unternehmer von der Regelbesteuerung und sämtlichen damit verbundenen Konsequenzen zu entlasten, gibt die MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Vereinfachungen für Kleinunternehmer einzuführen.
Um als Kleinunternehmer zu gelten, müssen bestimmte Umsatzgrenzen unterschritten werden, die in § 19 Abs. 1 S. 1 UStG festgelegt sind. Lag der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG im Vorjahr nicht über 22.000 EUR und wird er im laufenden Kj. voraussichtlich (Prognose zu Beginn des Kj.) die Grenze von 50.000 EUR nicht überschreiten, erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen für die Besteuerung als Kleinunternehmer.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hat der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kj. ausgeübt (z. B. Saisonbetrieb), so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz hochzurechnen (Abschn. 19.3 Abs. 3 UStAE).
Hat der Unternehmer während des laufenden Kj. sein Unternehmen gegründet bzw. seine unternehmerische Tätigkeit neu aufgenommen (z. B. Existenzgründung), gilt für das Gründungsjahr die Umsatzgrenze von 22.000 EUR. Der voraussichtliche Jahresumsatz ist – mangels Vorjahr – zu schätzen. Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar, wenn der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kj. voraussichtlich die Grenze von 22.000 EUR nicht überschreiten wird (Abschn. 19.1 Abs. 4, 19.3 Abs. 3 UStAE). Die Prognose des voraussichtlichen Umsatzes sollte für evtl. Nachfragen des FA nachvollziehbar dokumentiert werden. Sie muss auf realistischen, schlüssig hergeleiteten Umsatzerwartungen des Neuunternehmers beruhen.
Rz. 10
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Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze bleibt der Vorjahresumsatz auch dann maßgebend, wenn der Unternehmer während desselben Kj. einen Betrieb eingestellt und einen neuen Betrieb eröffnet hat. Hiervon ausgenommen sind Neugründungen in einer anderen Form, z. B. statt eines Einzelunternehmens eine GbR.
2.2 Gesamtumsatz
2.2.1 Ermittlung der Umsatzgrenze
Rz. 11
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Als maßgebliche Größe für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung wird der Gesamtumsatz herangezogen. Dies ist – im Grundsatz – der jeweilige gesamte steuerbare Umsatz des Unternehmens i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, bemessen nach vereinnahmten Entgelten, jedoch mit einigen Ausnahmen.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht zum Gesamtumsatz zählen Umsätze aus der Veräußerung und der Entnahme von Anlagevermögen. Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen beurteilt (Abschn. 19.1 Abs. 6 S. 3 UStAE).
Von der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze sind bei der Ermittlung des für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Gesamtumsatzes zudem die steuerfreien Umsätze nach den §§ 4 Nr. 8i, 9b, 11–29 UStG abzuziehen. Zusätzlich wird der Gesamtumsatz noch um die steuerfreien Umsätze nach §§ 4 Nr. 8a–h, 9a, 10 UStG vermindert, wenn diese Umsätze sog. Hilfsumsätze sind (Abschn. 19.3 Abs. 2 S. 4 UStAE). Der Abzug ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer die eigentlich steuerfreien Umsätze nach § 9 UStG wirksam als steuerpflichtig behandelt (BFH vom 15.10.1992, V R 91/87, BStBl II 1993, 209).
Rz. 13
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Zum Gesamtumsatz gehören auch (Abschn. 19.3 Abs. 1 S. 1 UStAE):
- die Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland anzusehen sind,
- Umsätze, für die ein anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist.
Zum Gesamtumsatz gehört nicht (Abschn. 19.3 Abs. 1 S. 2 u. 3 UStAE):
- die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist,
- die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist,
- die beim letzten Abnehmer in einem i. g. Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) ankommenden Lieferungen, für die er die Steuer schuldet.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gesamtumsatz setzt sich zusammen aus den erzielten Nettoumsätzen nebst der dazugehörigen USt. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist somit nicht auf das Nettoentgelt – Bemessungsgrundlagen i. S. d. § 10 UStG – abzustellen. Maßgebend sind vielmehr die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge.
Weitere Ausführungen zur Ermittlung des Gesamtumsatzes können Abschn. 19.3 UStAE entnommen werden.
2.2.2 Berechnungsschema
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der maßgebliche Gesamtumsatz kann nach dem folgenden Berechnungsschema ermittelt werden: