2.1 Tatbestandsvoraussetzungen und Umsatzgrenze
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Möchte ein Unternehmer die Durchschnittsätze in Anspruch nehmen, hat er die Umsatzgrenze des § 69 Abs. 3 UStDV zu beachten. Danach darf er mit seinem Umsatz aus einem in der Anlage zur UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweig im vorangegangenen Kj. die Grenze von 61.356 EUR nicht überschritten haben.
Zudem darf er abgabenrechtlich nicht verpflichtet sein, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (§ 23 Abs. 1 UStG). Eine freiwillige Buchführung steht einer Besteuerung nach § 23 UStG nicht entgegen.
Rz. 11
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Maßgebend ist der Nettoumsatz, den der Unternehmer aus den begünstigten Berufs- und Gewerbezweigen im Inland generiert, nicht der Gesamtumsatz seines Unternehmens (§ 69 Abs. 2 UStDV). Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze außer Ansatz bleiben u. a. die Einfuhren, die i. g. Erwerbe, die steuerfreien Umsätze gem. § 4 Nr. 8, Nr. 9a, Nr. 10 und Nr. 21 UStG sowie im Ausland steuerbare Leistungen. Andere steuerfreie Umsätze, abgesehen von den vorgenannten, zählen jedoch zum maßgeblichen Umsatz (Abschn. 23.1. Abs. 2 S. 2 UStAE).
Wurde die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers im Vorjahr nicht während des ganzen Kj. ausgeübt, ist der Vorjahresumsatz auf einen Jahresumsatz hochzurechnen. Insoweit gilt § 19 Abs. 3 S. 3 ff. UStG entsprechend.
Sofern die unternehmerische Tätigkeit im laufenden Kj. begonnen wird, ist der voraussichtliche Jahresumsatz zu schätzen (Abschn. 23.1. Abs. 3 S. 3 UStAE). Der prognostizierte Jahresumsatz gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der tatsächliche Umsatz vom voraussichtlichen Umsatz abweicht.
Sofern ein Unternehmer im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge ein anderes Unternehmen übernimmt, muss der Übernehmer für die Berechnung des Umsatzes des vorangegangenen Kj. seinen Umsatz nicht mit dem des übernommenen Unternehmens zusammenrechnen, Abschn. 23.1. Abs. 3 S. 5 UStAE.
2.2 Begünstigte Berufs- und Gewerbezweige
Rz. 12
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Für die Anwendung der Durchschnittssätze ist es notwendig, dass die damit begünstigten Berufs- und Gewerbezweige hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse aufweisen. Deshalb können die jeweils festgesetzten Durchschnittssätze nur von solchen Unternehmern angewandt werden, die im Rahmen ihres Unternehmens Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die typisch und üblich für den jeweiligen Berufs- und Gewerbezweig sind (BFH vom 18.05.1995, V R 7/94, BStBl II 1995, 751).
Möchte sich ein Unternehmer in einen in der Anlage zur UStDV genannten Gewerbezweig einordnen, erbringt er mit seinem Unternehmen jedoch Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von den typischen Leistungen dieses Gewerbezweigs abweichen, die das BMF bei der Festsetzung der Pauschalsätze zugrunde gelegt hat, ist diesem Unternehmer die Anwendung des § 23 UStG nicht möglich. Bei einem solchen Unternehmen liegen unter diesen Voraussetzungen keine annähernd gleichen Verhältnisse hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen wie bei den anderen (typischen) Unternehmen dieser Branche vor.
Eine unternehmerische Tätigkeit, bei der hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse wie bei den in der Anlage zur UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen vorliegen, kann nicht schätzungsweise aufgeteilt werden, um den Vorsteuerabzug anteilig sowohl nach § 15 UStG als auch nach § 23 UStG i. V. m. §§ 69 und 70 UStDV zu ermitteln.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Durchschnittsätze können jedoch auch dann angewandt werden, wenn hauptsächlich typische Umsätze eines Berufs- oder Gewerbezweigs ausgeführt werden, jedoch in geringerem Umfang auch Umsätze vorkommen, die üblicherweise in den Bereich eines anderen Berufs- oder Gewerbezweigs fallen.
Sind Handelsbetriebe betroffen, müssen deren Umsätze überwiegend aus der Lieferung von Gegenständen resultieren, die in der Anlage zur UStDV aufgeführt sind. Bei allen anderen Berufs- und Gewerbezweigen können die Durchschnittssätze angewandt werden, wenn die Umsätze aus der zusätzlichen (branchenunüblichen) Tätigkeit 25 % der gesamten Umsätze aus dem hauptsächlich betriebenen Berufs- oder Gewerbezweig – einschließlich der Umsätze aus der zusätzlichen Tätigkeit – nicht übersteigen.
Wird die 25 %-Grenze überschritten, können die in Betracht kommenden Durchschnittssätze zwar auf die Umsätze aus der Haupttätigkeit, nicht aber auf die Umsätze aus der Nebentätigkeit angewendet werden. Für die Nebentätigkeit besteht jedoch die Möglichkeit, einen anderen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen, soweit die betreffende Nebentätigkeit unter einen der in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige fällt (Abschn. 23.2. Abs. 2 UStAE).
Rz. 14
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Besondere Hinweise für die Anwendung des § 23 UStG auf bestimmte Berufsgruppen (z. B. Journalisten, Schriftsteller, Komponisten, Hochschullehrer oder Mitarbeiter bei Bühne, Film und Funk) enthält Abschn. 23.2. Abs. 3–6 UStAE.
2.3 Höhe und Umfang der Durchschnittssätze
Rz. 15
Stand: 6. A....