2.1 Voraussetzungen für die Pauschalierung
2.1.1 Begünstigte Körperschaften
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Institutionen) geltend machen, wenn sie bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllen. In den Genuss der Vorsteuerpauschalierung kommen in der Praxis normalerweise Körperschaften wie Vereine, Personenvereinigungen (z. B. nicht rechtsfähige Vereine) und Vermögensmassen (z. B. Stiftungen), die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51–68 AO).
2.1.2 Keine Buchführungspflicht
Rz. 11
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Voraussetzung für die Anwendung der Vorsteuerpauschalierung ist, dass die Körperschaft bzw. Personenvereinigung weder nach Handelsrecht noch nach der AO verpflichtet ist, Bücher zu führen und Abschlüsse aufgrund eines Bestandsvergleichs (Bilanzierung) zu fertigen.
Die Wahl der Pauschalierung ist jedoch möglich, wenn die Körperschaft freiwillig Bücher führt und bilanziert (vgl. Gesetzeswortlaut § 23a Abs. 1 S. 1 UStG).
2.1.3 Umsatzgrenze
Rz. 12
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Sofern eine Körperschaft oder Personenvereinigung die Vorsteuerbeträge im Wege der Pauschalierung ermitteln will, darf sie im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 45.000 EUR (bis 31.12.2022 35.000 EUR) Umsatz erzielt haben (§ 23a Abs. 2 UStG).
Umsatz in diesem Sinne ist der im Vorjahr erzielte steuerpflichtige Umsatz (§ 10 Abs. 1 UStG) ohne die Einfuhren und die i. g. Erwerbe (§ 23a Abs. 1 S. 1 UStG). Steuerfreie Umsätze gehören nicht zum maßgebenden Umsatz.
Rz. 13
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Im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit einer begünstigten Körperschaft ist die Umsatzgrenze von 45.000 EUR an der Umsatzprognose des Unternehmers (voraussichtlicher Umsatz für das erste Kj.) zu messen (BFH vom 27.06.2006, V B 143/05, BStBl II 2006, 732).
2.2 Folgen der Pauschalierung
2.2.1 Vorsteuerabzug
Rz. 14
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Begünstigte Körperschaften können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes ermitteln (§ 23a Abs. 1 UStG). Dabei sind jedoch die Einfuhren und die i. g. Erwerbe ausgenommen.
Hat die entsprechende Körperschaft lediglich Ausgangsumsätze, die dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a, b UStG mit 7 % unterliegen (z. B. Zweckbetrieb eines Vereins), führt die Pauschalierung zu einer Zahllast von null. Solche Körperschaften müssen also keine Umsatzsteuer an das FA abführen.
2.2.2 Berechnung der Umsatzsteuerschuld
Rz. 15
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Nimmt eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch, ermittelt sich die Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
|
Steuerpflichtige Ausgangsumsätze × anwendbarer Steuersatz gem. § 12 UStG (7 % oder 19 %) |
./. |
Vorsteuerpauschale gem. § 23a Abs. 1 UStG (7 % des steuerpflichtigen Ausgangsumsatzes) |
= |
Umsatzsteuerzahllast |
2.2.3 Erleichterung bei Aufzeichnungspflichten
Rz. 16
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Gemeinnützige Vereine tätigen für gewöhnlich sowohl steuerbare (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zweckbetrieb) als auch nicht steuerbare Leistungen (ideeller Bereich – nicht unternehmerisch). Den Vorsteuerabzug können solche Körperschaften in der Regelbesteuerung nur insoweit geltend machen, als vorsteuerunschädliche Umsätze vorliegen. Die Vorsteuerbeträge müssen somit entsprechend zugeordnet und aufgezeichnet werden. Diese Verpflichtung entfällt mit Anwendung der Pauschalierungsregelung, weshalb § 23a UStG eine große Verwaltungsvereinfachung für gemeinnützige Vereine darstellen kann.
Rz. 17
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Wendet eine begünstigte Körperschaft oder Vermögensmasse die Vorsteuerpauschalierung an, muss sie gem. § 66a UStDV insoweit auch die Entgelte ihrer inländischen Eingangsumsätze sowie die Bemessungsgrundlagen der für ihr Unternehmen eingeführten Gegenstände nicht aufzeichnen. Diese gegenüber § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG vereinfachten Aufzeichnungspflichten bringen v.a. eine Erleichterung für kleine Körperschaften oder Vermögensmassen mit sich, die diese Aufzeichnungen nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand führen könnten.
2.3 Wahl der Pauschalierung
Rz. 18
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Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gem. § 23a Abs. 1 und Abs. 2 UStG erfüllt, hat ein Wahlrecht. Sie kann die Anwendung der Vorsteuerpauschalierung formlos bei ihrem FA anzeigen. Die Erklärung zur Anwendung des Durchschnittssatzes muss dem FA spätestens am 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums des Kj. vorliegen, in dem der Durchschnittssatz angewendet werden soll (§ 23a Abs. 3 S. 1 UStG).
Im gesetzlichen Regelfall der quartalsweise einzureichenden USt-Voranmeldung (§ 18 Abs. 2 S. 1 UStG) ist die Erklärung zur Anwendung des Durchschnittssatzes somit bis spätestens 10.04. eines Jahres bei FA einzureichen. Sollte eine begünstigte Körperschaft gem. § 18 Abs. 2 S. 2 UStG monatliche USt-Voranmeldungen einreichen müssen, ist die Erklärung nach § 23a Abs. 3 S. 1 UStG bis spätestens zum 10.02. eines Jahres an das FA zu senden. Eine für die Abgabe der...