2.1 Grundsätzliches zur Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 UStG gilt grundsätzlich für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Gegenstand des Unternehmens ist (Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Rz. 41
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Die Vorschrift gilt allerdings nicht für Drittlandsunternehmer (vgl. Rz. 23).
Rz. 42
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Die Vorschrift hat besondere Bedeutung für die Veranstalter von Pauschalreisen i. S. v. § 651a Abs. 2 BGB. Die Regelung ist jedoch unabhängig davon anzuwenden, ob die Reisebestandteile bereits als Teil eines Pauschalangebots vermarktet oder erst nach den konkreten Vorgaben des Leistungsempfängers zusammengesetzt werden (Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 7 f. UStAE).
Rz. 43
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§ 25 UStG findet nur Anwendung, wenn der Unternehmer für die Durchführung der Reise Gegenstände und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt und diese dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (sog. Reisevorleistungen, Rz. 120 ff.).
Rz. 44
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Der Zweck der Reise ist grundsätzlich unerheblich (Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 2 f. UStAE). Die Besteuerung nach § 25 UStG kann daher auch für
- Sprach- und Studienreisen (z. B. Auslandsaufenthalte von Schülern während der Schulferien) und
- Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-Programme),
in Betracht kommen (vgl. BFH vom 01.06.2006, Az: V R 104/01, BStBl II 2007, 142).
Rz. 45
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§ 25 UStG ist auch anzuwenden, wenn die Reiseleistung
- im eigenen Namen und
- für fremde Rechnung
ausgeführt wird (vgl. Abschn. 3.15. Abs. 6 Beispiel 3 u. Abs. 7 Beispiele 1–3 UStAE).
Rz. 46
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Grundsätzlich ist eine entgeltliche, im Inland steuerbare Leistung Voraussetzung für die Anwendung des § 25 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2018, Az: V R 52/17, BStBl II 2019, 345).
Warum Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 10 UStAE darauf ausdrücklich hinweist, ist nicht nachvollziehbar, ergibt sich dies doch zwingend aus der von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vorgegebenen Grundsystematik.
Rz. 47
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Ein Unternehmer (Arbeitgeber), der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen überlässt, erbringt unter den übrigen Voraussetzungen des § 25 UStG auch Reiseleistungen (vgl. Rz. 190 zu Abschn. 25.3. Abs. 4 UStAE).
Rz. 48
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Leistungsempfänger ist der Besteller der Reiseleistung. Dieser muss nicht selbst an der Reise teilnehmen, z. B. ein Vater schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise (Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 12 f. UStAE).
Rz. 49–54
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Einstweilen frei
2.2 Bündel von Einzelleistungen
Rz. 55
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Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, das zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält (Abschn. 25.1. Abs. 2 UStAE).
Rz. 56
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Als Bestandteile einer Reiseleistung kommen insbesondere in Betracht:
- Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer;
- Beherbergung;
- Verpflegung;
- Betreuung durch Reiseleiter;
- Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige Animationsprogramme, Landausflüge);
- Eintrittsberechtigungen.
Rz. 57
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Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinem Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, deren Zweck es ist, den Kunden die An- und Abreise zu organisieren. Unerheblich ist dabei, ob die Beförderungsleistung mittels eines oder mehrerer verschiedener oder gleichartiger Beförderungsmittel erbracht wird.
Rz. 58
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Eigenleistungen (Rz. 114 ff.) sind bei der Prüfung, ob eine Reiseleistung gegeben ist, nicht zu berücksichtigen.
Rz. 59
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Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des § 25 UStG nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt (vgl. EuGH vom 19.12.2018, Rs. C-552/17, Alpenchalets Ressorts, und BFH vom 27.03.2019, V R 10/19 [V R 60/16], BStBl II 2021, 497). Zum Steuersatz vgl. Rz. 210 ff.
Rz. 60
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Der EuGH hat dies ausdrücklich damit begründet, dass er entgegen den vom BFH im Vorlagebeschluss geäußerten Bedenken an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Sonderregelung festhält. Würden nämlich vom Anwendungsbereich der Sonderregelung Leistungen eines Reisebüros allein deswegen ausgeschlossen, weil sie nur die Unterkunft umfassen, so führte das zu einer komplexen steuerlichen Regelung, in der die anwendbaren Mehrwertsteuervorschriften davon abhingen, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten. Eine solche Steuerregelung widerspräche den Zielen der MwStSystRL. Der BFH folgt dem EuGH vollumfänglich (hierzu ausführlich Weimann, AStW 10/2019, 777; vgl. auch Wäger, BFH/PR 2019, 187).
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auch der bloße Weiterverkauf von Hotelkontingenten unterliegt der Margensteuer. Beherbergungsdienstleistungen fallen d...