2.1 Tatbestandsmerkmale (Überblick)
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG kommt zur Anwendung bei
- der Lieferung
- beweglicher Gegenstände, wenn
- der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist,
- der Gegenstand an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurde,
für diese Lieferung
- es sich bei dem Gegenstand weder um Edelsteine noch um Edelmetalle handelt.
Rz. 9
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Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis (wobei die USt aus der Differenz herauszurechnen ist); dabei kann die Marge als
- Einzeldifferenz oder als
- Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums (bei Gegenständen bis zu einer Differenz bis 500 EUR – gesonderte Aufzeichnungspflicht!)
ermittelt werden.
Rz. 10
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Eine Ausweitung auf vorsteuerbelastete Gegenstände nach § 25a Abs. 2 UStG findet statt
hat.
Rz. 11
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Dies führt zu einer Erklärungspflicht gegenüber dem FA!
Rz. 12
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Der Vorsteuerabzug ist generell mit dem allgemeinen Steuersatz (§ 25a Abs. 5 UStG)möglich. Ausnahme: EUSt kann in den Fällen des § 25a Abs. 3 UStG nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Rz. 13
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In der Rechnung ist der gesonderte USt-Ausweis verboten (§ 25a Abs. 6 UStG). Es besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht gem. § 26a Abs. 6 UStG.
Rz. 14
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Besonderheiten bei den i. g. Lieferungen:
Es findet keine Differenzbesteuerung statt,
- wenn auf die Lieferung an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen angewendet worden ist (§ 25a Abs. 7 Nr. 1a UStG),
- wenn es sich um eine i. g. Lieferung eines neuen Fahrzeugs handelt (§ 25a Abs. 7 Nr. 1b UStG),
- bei Veräußerung von anderen Gegenständen als Neufahrzeugen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet: keine Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG) bzw. beim Erwerb im Bestimmungsland.
Rz. 15
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Es besteht die Möglichkeit der Option, nach den allgemeinen Vorschriften gem. § 25a Abs. 8 UStG besteuert zu werden (vgl. Rz. 90 ff.).
2.2 Differenzbesteuerung auch beim Verkauf von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen
Rz. 16
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Der EuGH hat in einem Verfahren zum dänischen Umsatzsteuerrecht darauf erkannt, dass ein Verwerter aus von Privat angekauften Alt- und Schrottfahrzeugen ausgebaute Gebrauchtteile unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 311 MwStSystRL – in Deutschland: § 25a UStG – differenzbesteuert verkaufen darf (EuGH vom 18.1.2017, Rs. C-471/15, "Sjelle Autogenbrug"). Der BFH hat diese Rechtsauffassung übernommen (BFH vom 23.02.2017, V R 37/15). Gleiches gilt für die deutsche Finanzverwaltung; Abschn. 25a.1. Abs. 4 UStAE wurde der Rechtsprechung folgend neu gefasst (BMF vom 17.07.2019, a. a. O.). Ausführlich dazu Weimann, ASR 4/2017, 9 und AStW 2017, 288.
2.2.1 Sachverhalt
Rz. 17
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Kläger (K) des Ausgangsverfahrens ist ein dänischer Autoverwerter, dessen Haupttätigkeit im Handel mit gebrauchten Autoteilen aus Altfahrzeugen besteht. Die Tätigkeit schließt ferner die Behandlung der Fahrzeuge unter Umwelt- und Abfallgesichtspunkten ein, was eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entnahme von Ersatzteilen ist. Einen kleineren Teil des Gesamtumsatzes des Unternehmens macht schließlich der Verkauf von Metallschrott (Eisen) aus, der nach der Behandlung und der Entnahme der Autoteile zurückbleibt.
Im Ausgangsverfahren streitbefangen ist der Erwerb der Fahrzeuge von Privatpersonen. K ersuchte dazu die dänischen Steuerbehörden um eine verbindliche Auskunft darüber, ob die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände auf ihre im Wiederverkauf gebrauchter Autoteile bestehende Tätigkeit insoweit Anwendung findet.
Die Steuerbehörden verneinten dies und wurden darin in erster Instanz durch ein Finanzgericht bestätigt. Dagegen legte K beim vorlegenden Berufungsgericht Rechtsmittel ein. Das Gericht ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung und wies den Sachverhalt ergänzend darauf hin, dass keine Angaben dazu verfügbar seien, wie sich die Einkaufspreise für die Fahrzeuge zusammensetzten und insbesondere wie der Wert der Autoteile, des Metallschrotts und der für die Behandlung der Fahrzeuge unter Umwelt- und Abfallgesichtspunkten vorgesehenen Verschrottungsprämie festgesetzt und in den Verkaufspreis einbezogen werde.
2.2.2 Entscheidung
Rz. 18
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Der EuGH hält die Differenzbesteuerung für anwendbar. Nach dem Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112 "Gebrauchtgegenstände"
- bewegliche körperliche Gegenstände, die
- in ihrem derzeitigen Zustand oder
- nach Instandsetzung
erneut verwendbar sind.
Rz. 19
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Aus dieser Bestimmung folgt...