Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
2.1 Ermächtigung hinsichtlich Steuerbefreiung, -ermäßigung und Vorsteuerabzug (§ 26 Abs. 1 UStG)
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Ermächtigung, den Umfang der im UStG enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher zu bestimmen, ist in den §§ 23 und 30 UStDV Gebrauch gemacht worden. In § 23 UStDV gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
- Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.,
- Deutscher Caritasverband e. V.,
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V.,
- Deutsches Rotes Kreuz e. V.,
- Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e. V.,
- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.,
- Deutscher Blindenverband e. V.,
- Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,
- Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.,
- Bundesarbeitsgemeinschaft "Hilfe für Behinderte" e. V.,
- Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschland e. V.
Rz. 4
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Nach § 30 UStDV gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen:
- Schaustellungen,
- Musikaufführungen,
- unterhaltende Vorstellungen oder
- sonstige Lustbarkeiten
auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
Rz. 5
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Die in § 26 Abs. 1 UStG aufgeführte Ermächtigung zur Verkürzung der zeitlichen Bindung hat ihren Niederschlag gefunden in:
Rz. 6
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Nach der in § 71 UStDV geregelten Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann ein Unternehmer, der auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet hat, von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG m. W. v. Beginn eines jeden folgenden Kj. zur Besteuerung nach § 24 UStG zurückwechseln.
Rz. 7
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Von der zolltariflichen Abgrenzung (§ 26 Abs. 1 S. 2 UStG) ist in der Anlage 2 des Gesetzes zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG Gebrauch gemacht worden, der keinen Verweis auf eine Position des Zolltarifs enthält.
2.2 Ermächtigung hinsichtlich Anpassung an Zolltarif (§ 26 Abs. 2 UStG)
Rz. 8
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Ohne separates Gesetzgebungsverfahren besteht für das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Möglichkeit, sich im Zolltarif ergebene Änderungen zeitnah auf die entsprechenden Umsatzsteuervorschriften im UStG und in der UStDV zu übertragen.
Rz. 9
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Änderbar sind allerdings nur Vorschriften des UStG oder UStDV, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, so z. B. in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 8 Abs. 1 Nr. 4 UStG sowie in der Anlage 2 des Gesetzes zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG.
Rz. 10
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§ 26 Abs. 2 UStG findet auch Anwendung bei der EUSt-Befreiungsverordnung (EUStBV).
2.3 Ermächtigung hinsichtlich Steuererlass im Falle des grenzüberschreitenden Personenluftverkehrs (§ 26 Abs. 3 UStG)
Rz. 11
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Die Steuer kann für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hat.
Rz. 12
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Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass von USt nach § 26 Abs. 3 UStG für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr setzt nach Abschn. 26.1. Abs. 1 UStAE voraus, dass die Leistungen von einem Luftverkehrsunternehmer erbracht werden. Luftverkehrsunternehmer in diesem Sinne sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließen und sich hierdurch in eigenem Namen zur Durchführung der Beförderung verpflichten. Der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge vom Reisebüro oder vom Consolidator kann als steuerfreie Vermittlungsleistung behandelt werden. Demnach sind Reisebüros und der Consolidator keine Luftverkehrsunternehmer im vorgenannten Sinne (BMF vom 12.11.1997, BStBl I 1997, 956; vgl. auch Abschn. 26.1. Abs. 1 S. 3 UStAE). Veranstalter von Pauschalreisen sind nur dann als Luftverkehrsunternehmer anzusehen, wenn sie als Veranstalter die Reisenden mit eigenen Mitteln befördern oder Beförderungsleistungen an Unternehmer für ihr Unternehmen erbringen.
Rz. 13
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Von einer grenzüberschreitenden Beförderung wird gesprochen, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 S. 2 UStG). Eine niedrigere Festsetzung oder der Erlass der USt kommt für folgende grenzüberschreitende Beförderungen in Betracht:
- von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland,
- von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen,
- von einem ausländischen Flughafen zu einem ausländischen Flughafen über das Inland.
Rz. 14
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Ausgenommen davon sind Beförderungen vom Inland in die nicht zum Inland gehörenden Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 2 UStG) und umgekehrt, z. B. Flüge zwischen Hamburg und der Insel Helgoland sowie Beförderungen zwischen den nicht zum Inland gehörenden Gebieten der Bundesrepublik Deutschland über das...