2.1 Tatbestandsmerkmale (Überblick)
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wer die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gem. § 26a Abs. 1 UStG
- gewerbs- oder
- bandenmäßig begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2.2 Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26a Abs. 1 UStG
Rz. 11
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Dazu vgl. die Kommentierung zu § 26a Abs. 1.
2.3 Gewerbsmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Rz. 12
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Gewerbsmäßige (d. h. nicht unbedingt berufsmäßige!) Begehung setzt voraus, dass es dem Täter oder Teilnehmer darauf ankommt,
- sich durch eine wiederholte (d. h. nicht unbedingt ständige!), also nachhaltige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
- eine fortlaufende Einnahmequelle
- mit einigem Umfang zu verschaffen
(BGH vom 11.9.2003, wistra 2003, 460, 461).
Rz. 13
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Als Taterfolg reicht jeder Vermögensvorteil, also nicht nur das Erlangen von Barmitteln. So hat die Rechtsprechung hat auch in der Ersparnis notwendiger Ausgaben einen Vermögensvorteil gesehen, der den Einnahmen gleichgestellt ist (OLG Hamm 24.05.1957, ZfZ 1957, 339; zur Problematik der wiederholten, auf Dauer angelegten Hinterziehung von Ertragsteuern vgl. Burger wistra 2002, 1; Hillmann-Stadtfelt DStR 2002, 434). Der Vermögensvorteil wird durch eigennütziges Verhalten erlangt, da der Teilnehmer sonst wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zu bestrafen wäre.
Rz. 14
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Bei strafrechtlichen Unterlassungsdelikten setzt die Tatbestandserfüllung voraus, dass dem Täter die Erfüllung der Handlungspflicht möglich ist (BGH vom 15.10.1996, VI ZR 327/95, NJW 1997, 133; vom 28.05.2002, 5 StR 16/02, NJW 2002, 2480). Dieser Gedanke gilt für § 26a Abs. 1 (s. § 26a Abs. 1 Rz. 13) ebenso wie im Anwendungsbereich des § 26c UStG (Burger wistra 2002, 1, 3).
Rz. 15
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Die Gewerbsmäßigkeit setzt eine Wiederholungsabsicht zur Begehung der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens voraus. Gewerbsmäßig ist bereits eine bzw. die erste Tat, wenn schon bei ihrer Begehung die Wiederholungsabsicht vorliegt (BGH 25.07.1963, 3 StR 4/63, BGHSt 19, 63, 76).
Rz. 16
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Jede einzelne Tat ist gesondert zu prüfen, da es die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs im Steuerstrafrecht nicht mehr gibt (BFH vom 22.06.1995, Az: IV R 26/94, DB 1995, 1695 m. w. N.).
2.4 Begehung als "Mitglied einer Bande"
Rz. 17
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Eine bandenmäßige Begehung der Tat setzt
Rz. 18
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Von der kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) ist die bandenmäßige Begehung dadurch abzugrenzen, dass die Bande keine Organisationsstruktur aufweisen muss und auch kein Gesamtwille der Bandenmitglieder zur Tatbegehung erforderlich ist (BGH vom 22.03.2001, GSSt 1/00, wistra 2001, 298). Für die Annahme einer Bande reicht bereits eine lose Übereinkunft; es kann sogar ein stillschweigendes Übereinkommen genügen (BGH 04.10.1966, Dallinger, MDR 1967, 369). Ein Zusammenwirken ist dagegen nicht erforderlich.
2.5 Subjektiver Tatbestand
Rz. 19
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Die Tat muss vorsätzlich (mindestens mit bedingtem Vorsatz) begangen werden (vgl. § 15 StGB), da fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt ist. Zu diesen Begriffen vgl. § 26a, Rz. 37f. Über das Wissen und Wollen bezüglich der Verwirklichung des Grundtatbestandes hinaus müssen bei der gewerbsmäßigen Vorgehensweise die subjektiven Elemente erfüllt sein, die die Vorgehensweise des Täters als gewerbsmäßig qualifizieren. Bei der bandenmäßigen Begehung muss sich die subjektive Tatseite auch auf das Bandenelement beziehen (Jäger in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 373 Rn. 52; zum Qualifikationsmerkmal der bandenmäßigen Begehungsweise vgl. Rz. 17 ff.). Der Vorsatz muss sich also auf die gewerbs- oder bandenmäßige Begehung (d. h. u. a. mit Wiederholungsabsicht) richten. Kennt der Täter z. B. die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Entrichtung nicht, unterliegt er einem sog. Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB i. V. m. § 369 Abs. 1 AO), der den Vorsatz ausschließt.
2.6 Sanktionen
Rz. 20
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Als Strafrahmen sieht § 26c UStG eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder ein Geldstrafe vor. Die Geldstrafe kann i. H. v. 5 bis 360 Tagessätzen verhängt werden (§ 40 Abs. 1 StGB). Für Teilnehmer (Anstifter/Gehilfen) besteht die Möglichkeit der Strafmilderung (§ 27 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB). Es handelt sich somit nach § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Der Versuch bleibt damit nach § 23 Abs. 1 StGB straffrei, da eine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit fehlt.
2.7 Keine Selbstanzeige
Rz. 21
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Anders als i. R. d. § 371 AO sieht § 26c UStG keine Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige vor. Die Strafbarkeit entfällt weder durch eine Berichtigungserklärung noch (konkludent) dadurch, dass der Unternehmer die fällige Steuer nachträglich entrichtet.