2.1 Allgemeine Übergangsvorschrift nach § 27 Abs. 1 UStG
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der allgemeinen Übergangsvorschrift, die nur § 27 Abs. 1 UStG umfasst, ist geregelt, dass Änderungen des UStG grundsätzlich nur auf Lieferungen, sonstige Leistungen und i.g. Erwerbe anzuwenden sind, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Die Regelung gilt nicht für Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Hingegen bezieht § 27 Abs. 1 UStG nach allgemeiner Auffassung auch Regelungen zu Eingangsleistungen bzw. dem aus ihnen resultierenden Vorsteuerabzug mit ein (vgl. Stadie, UStG, § 27 Rz. 5 und 28; Kemper in Vogel/Schwarz, Rz. 10).
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Insbesondere mit Blick auf die letzte Steuersatzerhöhung zum 01.01.2007 ist § 27 Abs. 1 UStG von besonderer Bedeutung. Hier wird klargestellt, dass vor dem 01.01.2007 vereinnahmte Beträge aus Anzahlungen sowie für Leistungen und Teilleistungen, die nach dem 01.01.2007 erbracht worden ist, nachträglich mit 19 % zu versteuern sind. Dabei ist die Berichtigung für den Voranmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die betreffende Leistung erbracht worden ist. Das Gleiche gilt für nach § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG zu versteuernde Beträge aus vereinnahmten Beträgen für Leistungen oder Teilleistungen. Vereinfachungsregelungen zur Steuersatzerhöhung vom 01.01.2007 beinhaltet das BMF-Schreiben vom 11.08.2006 (Az: IV A 5 – S 7210 – 23/06, BStBl I 2006, 477).
Ein Kunde bestellte am 01.12.2006 einen Neuwagen im Autohaus A für 20.000 EUR und entrichtete vereinbarungsgemäß eine Anzahlung über 10.000 EUR. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgte am 01.02.2007. An diesem Tag überwies der Kunde die restlichen 10.000 EUR. A versteuert nach vereinbarten Entgelten, sein Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
Lösung:
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG ist für die Anzahlung im Dezember 2006 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums 12/2006 eine Steuer entstanden, auf die der Steuersatz i. H. v. 16 % angefallen ist (10.000 EUR × 16 : 116 = 1379,31 EUR). Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums 02/2007 sind für die restlichen 10.000 EUR Umsatzsteuern nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG auf der Basis des seit 01.01.2007 geltenden Steuersatzes von 19 % entstanden (10.000 EUR × 19 : 119 = 1596,64 EUR). Im gleichen Voranmeldungszeitraum (vgl. § 27 Abs. 1 S. 3 UStG) hatte A wegen § 27 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG weitere 3 % (Differenz zwischen neuem und altem Steuersatz) für die Anzahlung zu entrichten, mithin 217,32 EUR.
Ist hingegen nach § 17 Abs. 1 oder 2 UStG eine Änderung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen oder i.g. Erwerbe bzw. daraus resultierende Vorsteuerbeträge (§ 17 Abs. 1 S. 2 UStG) vorzunehmen, ist der geänderten Bemessungsgrundlage der für die Leistung entsprechende ursprüngliche Steuersatz zugrunde zu legen.
Ein Kunde bestellte am 01.10.2006 einen Neuwagen im Autohaus A für 20.000 EUR Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgte am 01.12.2006. Am 01.02.2007 gewährte das Autohaus wegen kleinerer Mängel einen nachträglichen Preisnachlass i. H. v. 1.000 EUR.
Lösung:
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums 12/2006 eine Steuer entstanden, auf die der Steuersatz i. H. v. 16 % angefallen ist (20.000 EUR × 16 : 116 = 2758,62 EUR). Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums 02/2007 ist bei A nach § 17 Abs. 1 S. 1 und 7 UStG trotz des seit dem 01.01.2007 geltenden Steuersatzes i. H. v. 19 % eine Änderung der Bemessungsrundlage mit 16 % vorzunehmen, weil dieser im Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung maßgeblich war (1000 EUR × 16 : 116 = 137,93 EUR).
2.2 Zur Übergangsregelung bei § 9 Abs. 2 UStG (§ 27 Abs. 2 UStG)
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die sog. Übergangsregelung in § 9 Abs. 2 UStG wirkt aktuell bis heute nach, weil sie nicht auf Besteuerungszeiträume abstellt, die irgendwann einmal verjähren, sondern konkret jeweils z. B. auf ein Fertigstellungsdatum oder den Beginn der Errichtung eines Gebäudes abstellt. Damit kommt ihr eine zentrale Bedeutung zu (vgl. § 9 Kap. 1.2 zur Rechtsentwicklung, vgl. § 9 Kap. 1.3.3 zum zeitlichen Geltungsbereich und vgl. § 9 Kap. 2.8.2 zur Anwendung).
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für sog. Altbauten ist die Beschränkung des § 9 Abs. 2 UStG gem. § 27 Abs. 2 UStG nicht anzuwenden. Die Option für Altbauten erfolgt alleine nach den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG. Allerdings ist die Definition, welche tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Altbau zu beachten sind, mehrfach geändert worden.
Rz. 9
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Dient das auf dem Grundstück errichtete Gebäude Wohnzwecken oder ist es dafür zu dienen bestimmt und vor dem 01.04.1985 fertig gestellt worden, findet § 9 Abs. 2 keine Anwendung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Regelung ist anwendbar, unabhängig davon, ob das Gebäude unternehmerisch (Vermietung) oder nicht unternehmerisch genutzt wird.
Rz. 10
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Dient das auf dem Grundstück errichtete Gebäude anderen nichtunternehmerischen Zwecken oder ist es dafür zu dienen bestimmt und vor dem 01.01.1986 fertig gestellt worde...