2.1 Allgemeines
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die USt-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (§§ 193ff. AO) nicht. Die USt-Nachschau wird nicht angekündigt (Abschn. 27b.1. Abs. 1 UStAE). Die USt-Nachschau unterliegt damit eigenen Regeln; insbesondere gelten die Vorschriften zur Prüfungsanordnung (§§ 196f. AO) sowie die § 146 Abs. 6, §§ 147, 201, 202 AO nicht und es besteht nach Abschluss der USt-Nachschau kein Anspruch auf Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO.
2.2 Sinn und Zweck der Regelung
Rz. 14
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Die Nachschau ist Bestandteil eines Maßnahmenkataloges, mit dem der Gesetzgeber im StVBG der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rechts zum Vorsteuerabzug begegnet und der allein im Jahr 2002 zu steuerlichen Mehreinnahmen i. H. v. 2,3 Mrd. EUR führen sollte (von Wallis, UStB 2002, 123, Abschn. I).
Rz. 15
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Wie die Erfahrungen der Finanzverwaltung zeigen, ist dem Umsatzsteuerbetrug mit den bisherigen Regelungen der Außenprüfung (USt-Sonderprüfung oder Betriebsprüfung) nicht zu begegnen. Die Außenprüfung muss angekündigt werden. Dadurch erhalten steuerunehrliche Unternehmer die Zeit, Vorkehrungen zu treffen, um gegenüber den Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Steuerbehörden waren daher vorher nicht in dem notwendigen Maße dazu in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über ein Unternehmen zu machen. Eine wirksame Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs macht die Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse eines Unternehmens erforderlich.
Rz. 16
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Das FA muss in die Lage versetzt werden, sich insbesondere einen Eindruck über
- die räumlichen Verhältnisse,
- das tatsächlich eingesetzte Personal und Sachmittel (Problem Scheinunternehmer) und
- den üblichen Geschäftsbetrieb
zu verschaffen; nur dann ist es möglich, ordentliche Unternehmen von solchen zu unterscheiden, die in erster Linie dazu eingesetzt werden, den Fiskus zu schädigen.
Rz. 17
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Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der USt wurde daher das Rechtsinstitut der Nachschau für die Umsatzsteuerprüfung eingeführt.
Rz. 18
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Weitgehend unbekannt ist, dass die Möglichkeit der Nachschau für die Finanzverwaltung keine gänzlich neue Prüfungsmethode ist. In der Vergangenheit wurde die Nachschau bereits im i. g. Kontrollverfahren bei den sog. SCAC III-Anfragen (= Amtshilfeersuchen einer ausländischen europäischen Finanzverwaltung an die deutsche Finanzverwaltung, betreffend konkrete umsatzsteuerliche Sachverhalte wie z. B. Rechnungskopien oder Zahlungsbelege) durch die ausführenden Zollstellen angewendet. Diese Überprüfungen werden seit Mitte des Jahres 2002 von den Landesfinanzbehörden ausgeführt. Schon aus diesem Grunde war es notwendig, eine Nachschau auch für die mit der USt befassten Amtsträger der Landesfinanzverwaltung einzuführen, da keine Umsatzsteuerprüfung nur aufgrund einer i. g. Anfrage vorgenommen werden kann. Wegen des Erfolgs wurde nach gleichem Vorbild zum 01.01.2013 die Lohnsteuernachschau (§ 42g EStG) und zum 01.01.2018 die Kassennachschau (§ 146b AO) eingeführt. Die zunehmende Bedeutung der USt-Nachschau lässt sich auch daran erkennen, dass sie einer Verlagerung der elektronischen Buchführung und Aufzeichnungen ins Ausland entgegensteht, wenn eine USt-Nachschau dadurch zukünftig beeinträchtigt wird (BayLfSt vom 29.01.2021, S 0316.1.1-3/7 St 43 – Punkt 4).
TIPP
Die USt-Nachschau ist damit keine Prüfung i. S. d. §§ 193ff. AO. Sie dient der zeitnahen kursorischen Kontrolle, die die Außenprüfung nicht verdrängen kann. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin der Außenprüfung vorbehalten (vgl. BR-Drucks. 637/01).
2.3 Anwendungsbereich (§ 27b UStG Überschrift)
Rz. 19
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Ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers war es, die Prüfungsdienste der Finanzverwaltung durch einen neuen § 88b AO für alle Steuerarten zur "Allgemeinen Nachschau" zu berechtigen (vgl. BR-Drucks. 637/01). Auch auf Druck der deutschen Wirtschaft wurde der Anwendungsbereich – bei vordergründiger Betrachtung – auf die USt begrenzt; die dafür vorgesehene Regelung wurde aus rechtssystematischen Gründen in das UStG übernommen. Zur Verdeutlichung der Begrenzung des Anwendungsbereichs bezeichnet das UStG das neue Rechtsinstrument in der Überschrift des § 27b UStG ausdrücklich als "Umsatzsteuer-Nachschau" (vgl. BT-Drucks. 14/7471). Rechtstatsächlich hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung jedoch über § 27b UStG alle Möglichkeiten offen gehalten, umfassend zu ermitteln und zu verwerten, so konnte auch schon vor der vom Gesetzgeber über § 146 AO m. W. v. 01.01.18 eingeführten Kassen-Nachschau diese über den Umweg der USt-Nachschau bewirkt werden. Die Rechtsprechung hat dies abgesegnet mit der Begründung, dass nur eine ordnungsgemäße Kassenführung mit einem ordnungsgemäßen Kassensystem Grundlage für...