2.1 Verfolgung sozialer Zwecke
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie die hiermit vergleichbaren Leistungen sind "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Es handelt sich bei diesen um Leistungen, die dem Grundsatz nach im Sozialgesetzbuch beschrieben werden. Mit diesen Leistungen werden soziale Zwecke verfolgt, weil sie einen spezifischen sozialrechtlichen Bedarf voraussetzen und somit einer wirtschaftlichen oder sozialen Notlage abhelfen, die sich aufgrund von Hilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ergibt.
2.2 Öffentlich-rechtlich geprägte Rechtsverhältnisse
Rz. 6
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Die Leistungen werden regelmäßig von den Agenturen für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezahlt, wobei das Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) und der leistungserbringenden Einrichtung im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet, aber ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Sozialleistungsträger öffentlich-rechtlich geprägt ist (BT-Drucks. 18/159 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 2 Buchst. a).
2.3 Eingliederungsleistungen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Rz. 7
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Dementsprechend sollen durch die Neuregelung Eingliederungsleistungen, die i. R. d. SGB II an erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Ausbildung oder Arbeit oder für deren Eingliederung erbracht werden, sowie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die von den Agenturen für Arbeit i. R. d. SGB III über besondere Einrichtungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Ausbildungssuchende erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit werden.
2.4 Vergleichbare Leistungen
2.4.1 Inhalt der Leistungen
Rz. 8
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Zudem werden vergleichbare Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Hierunter sind insbesondere Leistungen zu verstehen, die im Rahmen von
- Bundes- und Landesprogrammen sowie
- Programmen anderer Gebietskörperschaften
an die genannten Personenkreise mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Ausbildung oder Arbeit) erbracht werden (BT-Drucks. 18/159 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 2 Buchst. a).
2.4.2 Mögliche Erbringer der vergleichbaren Leistungen
Rz. 9
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Die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen sind steuerfrei, wenn sie von
erbracht werden.
Rz. 10
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Die anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter werden in § 4 Nr. 15b S. 2 UStG (= Legaldefinition) bestimmt.
2.4.2.1 Gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Einrichtungen (§ 4 Nr. 15 S. 2 Buchst. a UStG)
Rz. 11
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Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die nach § 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle zugelassen sind. Gemäß § 176 SGB III ist die Zulassung des Trägers durch eine fachkundige Stelle grundsätzlich Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung.
2.4.2.2 Durch Vertrag beauftragte Einrichtungen (§ 4 Nr. 15 S. 2 Buchst. b und c UStG)
Rz. 12
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Soweit eine Zulassung für einzelne nach dem SGB II zu erbringende Leistungen bzw. für vergleichbare Leistungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich der soziale Charakter der Einrichtung dadurch, dass die Einrichtung für ihre Leistungen nach Satz 1
geschlossen hat.
Rz. 13
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Verträge i. S. d. Buchst. b und c des Satzes 2 der Vorschrift liegen auch vor, wenn der Leistungsaustausch auf einem Zuwendungsbescheid beruht, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt (BT-Drucks. 18/159 vom 26.05.2014 zu Art. 8 Nr. 2 Buchst. a).
Rz. 14
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Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Rz. 15
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Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es jedoch nicht aus, wenn der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig wird, es sei denn, der Subunternehmer erfüllt selbst die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit (vgl. BFH vom 08.11.2007, Az: V R 2/06, BStBl II 2008, 634).
2.5 Umsätze aus der Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern
Rz. 16
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Der BFH (Urteil vom 16.12.2015, XI R 52/13, BStBl II 2023, 412) hat entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung i. R. d. von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken
- ohne medizinische Notwendigkeit
- Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie
- an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt,
insoweit unternehmerisch t...