2.1 Downloadtipps
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
EU-Kommission und deutsche Finanzverwaltung sind bemüht, den Unternehmern und ihren Beratern die komplexe Neuregelung näherzubringen.
2.1.1 Informationen zum deutschen Verfahren auf der Homepage des BZSt
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Dies ist ab dem 01.10.2014 m. W. z. zum 01.01.2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das BZSt ein Online-Portal zur Verfügung. Weitergehende Informationen zum Verfahren Mini-One-Stop-Shop werden rechtzeitig auf der Homepage des BZSt unter www.bzst.bund.de veröffentlicht (BMF, Newsletter vom 11.07.2014, www.bundesfinanzministerium.de/Service/Presse/Pressemitteilungen).
2.1.2 Leitfaden Europa auf der Homepage der EU-Kommission
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die EU-Kommission hat einen Leitfaden veröffentlicht, um die Unternehmen auf die Neuregelungen vorzubereiten (http://ec.europa.eu).
2.2 Grundsätzliches zum Regelungsgehalt
Rz. 14
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Die zum 01.01.2015 in Kraft tretende neue Vorschrift regelt im Wesentlichen die Anzeige über die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren und die Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen von im Inland ansässigen Unternehmern, die in anderen Mitgliedstaaten Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen und von dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Art. 369a ff. der RL 2006/112/EG in der Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG Gebrauch machen, an die zuständige FinBeh in einem anderen Mitgliedstaat (BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014, zu Nr. 3/§ 18h UStG – neu – vor den Erläuterungen zu Abs. 1).
2.3 Antragsmodalitäten und -verfahren (§ 18h Abs. 1 UStG)
Rz. 15
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Nach Abs. 1 haben Unternehmer, die
- im Inland ihren Sitz haben oder
- als im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte haben und
- an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen wollen,
dies gegenüber dem BZSt anzuzeigen (BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014, zu Nr. 3/§ 18h UStG – neu – zu Abs. 1).
Rz. 16
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Die Teilnahme an dem besonderen Verfahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer keine Betriebsstätte hat und in denen er derartige Umsätze erbringt.
Rz. 17
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Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums (= Kj., § 16 Abs. 1 S. 2 UStG) erfolgen, für den der Unternehmer erstmalig an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen will.
Rz. 17a
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Zu den weiteren Einzelheiten aus Sicht der FinVerw vgl. Abschn. 18h.1. Abs. 1 UStAE.
2.4 Negativfeststellung des BZSt (§ 18h Abs. 2 UStG)
Rz. 18
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Nach § 18h Abs. 2 UStG stellt das BZSt durch Verwaltungsakt (§ 108 AO) fest, wenn der Unternehmer nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens erfüllt.
Rz. 19
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Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- der Unternehmer mitteilt, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer erbringt oder
- diese wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausübt oder
- er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens nicht mehr erfüllt, weil er z. B. im Inland keinen Sitz mehr hat oder in allen anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen er die vorgenannten Dienstleistungen erbringt, eine Betriebsstätte unterhält
(BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014, zu Nr. 3/§ 18h UStG – neu – zu Abs. 2).
Rz. 20
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Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren kann vom Unternehmer widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber dem BZSt zu erklären. Ein Widerruf ist nur bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich. Zu den weiteren Einzelheiten aus Sicht der FinVerw vgl. Abschn. 18h.1. Abs. 5 UStAE.
2.5 Elektronische Datenübermittlung (§ 18h Abs. 3 UStG)
Rz. 21
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Der im Inland ansässige Unternehmer hat nach § 18h Abs. 3 UStG bis zum 20. Tag nach Ende jedes Kalendervierteljahres eine Umsatzsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem er das besondere Besteuerungsverfahren anwendet, auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Erklärungen sind über ein elektronisches Portal (ELSTER-Portal oder BZSt Online Portal) zunächst dem BZSt zu übermitteln(BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014, zu Nr. 3/§ 18h UStG – neu – zu Abs. 3).
Rz. 22
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Das BZSt übermittelt die Erklärungen an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt im jeweiligen Mitgliedstaat weiter.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer hat den Vordruck auszufüllen und die Steuer selbst zu berechnen.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die berechnete Steuer ist an das BZSt zu entrichten.
Rz. 24a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den weiteren Einzelheiten aus Sicht der FinVerw vgl. Abschn. 18h.1. Abs. 2 ff. UStAE.
2.6 Ausschluss vom besonderen Besteuerungsverfahren (§ 18h Abs. 4 UStG)
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18h Abs. 4 UStG kann der im Inland ansässige Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren durch das ...