Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbare Umsätze ("taxable supply") sind im Vereinigten Königreich ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen durch eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit und unterliegen der britischen Umsatzsteuer, sofern der Umsatz nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, vgl. VATA 1994, Section 4. Nicht maßgeblich ist, ob die steuerpflichtige Person eine Betriebsstätte, eine Niederlassung oder einen Geschäfts- oder Firmensitz im Vereinigten Königreich hat.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine steuerpflichtige Person ("taxable person") ist jede natürliche oder juristische Person, die zur Umsatzsteuer registriert ist oder sich zu dieser registrieren muss, vgl. VATA 1994, Section 3(1). Die Lieferung oder sonstige Leistung wird im Vereinigten Königreich ausgeführt ("made in the United Kingdom"), wenn der Ort der Lieferung bzw. Leistung im Vereinigten Königreich liegt.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine gewerbliche Tätigkeit ("in the course or furtherance of a business") ist jede dauerhaft fortgeführte Tätigkeit, durch die Lieferungen oder sonstige Leistungen an andere Personen gegen Entgelt erbracht werden. Eine gewerbliche Tätigkeit kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn ein Entgelt ("consideration") als Gegenleistung für eine Lieferung oder Leistung geschuldet wird, vgl. VATA 1994, Section 5(2). Das Entgelt kann in Geld oder durch Tausch geleistet werden. Entscheidend ist, dass eine direkte Verbindung ("direct link") zwischen der Lieferung oder Leistung und dem Entgelt besteht. Eine direkte Verbindung setzt eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien voraus, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen ein Entgelt erfolgen soll.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei unentgeltlichen Wertabgaben in Form einer unentgeltlichen Überlassung von Waren aus dem Betriebsvermögen wird grundsätzlich trotz Fehlens eines Entgelts eine steuerbare Lieferung fingiert, vgl. VATA 1994, Schedule 4, Paragraph 5(1). Betragen die Kosten eines Werbegeschenks ("business gift") zusammen mit anderen Werbegeschenken an dieselbe Person im selben Jahr nicht mehr als 50 GBP, wird ausnahmsweise keine steuerbare Lieferung fingiert, vgl. VATA 1994, Schedule 4, Paragraph 5(2)(a). Ein Werbegeschenk ist ein Geschenk von Waren i. R. d. Ausübung oder Förderung des Geschäftsbetriebs, vgl. VATA 1994, Schedule 4, Paragraph 5(2ZA). Person meint die empfangende natürliche Person und nicht eine eventuell dahinterstehende juristische Person wie bspw. den Arbeitgeber. Wird ein Muster ("sample") unentgeltlich überlassen, wird ebenfalls ausnahmsweise keine steuerbare Lieferung fingiert, vgl. VATA 1994, Schedule 4, Paragraph 5(2)(b). Ein Muster ist ein Exemplar einer Ware, das zur Absatzförderung gleichartiger Waren bestimmt ist und die Beurteilung der Merkmale und Eigenschaften dieser Waren ermöglicht, ohne dass es zu einem Endverbrauch kommt, es sei denn, der Endverbrauch ist notwendig für die Beurteilung. Kein Muster ist gegeben, wenn mehr Waren als zur Beurteilung notwendig überlassen werden.