Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 6 kroUStG gilt als steuerpflichtige Person jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig ihres Zwecks oder Ergebnisses selbstständig ausübt. Unter der wirtschaftlichen Tätigkeit versteht man Tätigkeiten eines Herstellers, Händlers, Dienstleistenden, einschließlich der Tätigkeiten der Bergleute, der Landwirte sowie der freien Berufe. Ebenso ist die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenstände zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen als wirtschaftliche Tätigkeit zu betrachten. Der Unternehmer übt eine Tätigkeit selbstständig aus, wenn er diese Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung erbringt.

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der i. g. Lieferung bzw. beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge wird auch ein Nichtunternehmer als Unternehmer bzw. steuerpflichtige Person behandelt.

 

Rz. 6

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Als steuerpflichtige Person i. S. d. USt wird grundsätzlich ebenso ein Unternehmer betrachtet, der keinen Sitz, feste Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat, jedoch im Inland steuerpflichtige Lieferungstätigkeiten und bestimmte sonstige Leistungen erbringt.

 

Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Behörden und staatliche Organisationen sowie Gebietskörperschaften gelten im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht als Steuerpflichtige, selbst wenn sie diese Aufgaben gegen Einhebung einer Gebühr bzw. Abgabe ausüben. Wenn diese Körperschaften jedoch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben und eine andere Behandlung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde (z. B. Vermietung von Immobilien), dann gelten diese Körperschaften ebenso als steuerpflichtige Unternehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?