2.1.1 Rechtslagen bis zum 29.06.2013
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14a UStG wurde in den letzten Jahren mehrfach mit Auswirkungen auch auf den Anwendungsbereich gerade in § 14a Abs. 1 UStG geändert. Die aktuelle Auflage stellt nur die Kommentierung zur Rechtslage ab 30.06.2013 dar. Zur Rechtslage bis zum 31.12.2009 vgl. die 3. Aufl. Zur Rechtslage bis 29.06.2013 vgl. die 4. Auflage.
2.1.2 Rechtslage ab 30.06.2013
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Artikel 10 Nr. 8 Buchst. a des AmtshilfeRLUmsG wurde § 14a Abs. 1 UStG m. W. v. 30.06.2013 neu gefasst. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/12375 vom 19.02.2013, 46) dient die Änderung der Anpassung an Art. 219a Nr. 2 Buchst. a sowie Art. 222 MwStSystRL.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 14a Abs. 1 S. 1 UStG ist ein im Inland ansässiger Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (zu abweichenden Bezeichnungen vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 2 S. 3 UStAE) verpflichtet, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat – ohne Beteiligung einer dortigen Betriebsstätte – einen Umsatz ausführt, für den der Leistungsempfänger in dem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet (s. a. Abschn. 14a.1. Abs. 2 S. 1 UStAE). In Fällen der Vereinbarung einer Abrechnung mittels Gutschrift gilt dies nicht (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 2 S. 2 UStAE). Zur korrespondierenden Regelung für nicht im Inland ansässige Unternehmer vgl. § 14 Abs. 7 UStG und die Kommentierung zu § 14 Rz. 27 ff. Geregelt wird mithin nicht nur die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, sondern ebenso die Frage nach den dabei zu beachtenden rechtlichen Regelungen (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 1 UStAE – nach den "inländischen" §§ 14, 14a UStG; s. a. Art. 219a Nr. 2 Buchst. a MwStSystRL).
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für den Fall der Erbringung einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat regelt § 14a Abs. 1 S. 2 UStG die Pflicht zur Ausstellung der Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats. Die Nichteinhaltung der Frist soll keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG darstellen (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 3 S. 2 und 4 UStAE).
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In einer nach § 14a Abs. 1 S. 1–3 UStG auszustellenden Rechnung muss die Angabe enthalten sein "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (zu abweichenden Formulierungen vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 2 S. 3 i. V. m. Abs. 6 S. 2 UStAE). Daneben sind die USt-IdNrn. der Beteiligten anzugeben.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG die Steuer schuldet, und vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten die Abrechnung mittels Gutschrift, gelten nach § 14a Abs. 1 S. 4 UStG die Regelungen des § 14a Abs. 1 S. 2 und 3 UStG (Frist; USt-IdNr.) sowie § 14a Abs. 5 UStG (Angabe Steuerschuldnerschaft; kein Steuerausweis) entsprechend (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 2 S. 4 UStAE).