Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch die Vorschrift des § 22f UStG werden Betreiber von elektronischen Schnittstellen verpflichtet, Angaben über Nutzer und ihre Umsätze, für die in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Hierdurch wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.

 

Rz. 9

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Es ist für den Betreiber zumutbar, die nach § 22f Abs. 1 UStG genannten Angaben vorzuhalten und sie auf Anforderung der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 372/18 vom 10.08.2018, zu § 22f UStG Einführung), da der Betreiber

  • es den liefernden Unternehmern ermöglicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen,
  • er aufgrund der Ausgestaltungen der Rechtsbeziehungen zu den liefernden Unternehmern bereits über die unter § 22f UStG genannten Angaben verfügt oder
  • er sich diese vom Nutzer ohne großen Aufwand beschaffen kann.
 

Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gleiches gilt für die in § 22f Abs. 2 UStG genannten Angaben für Fälle, in denen die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson erfolgt ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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