Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter den Begriff der jPöR fallen insbesondere: Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, die staatlichen Hochschulen und sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Dazu zählen neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z. B. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts und Universitätskliniken in der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch auf ausländische jPöR ist § 2b UStG analog anwendbar. Vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016 (Az: III C 2 – S 7107/16/10001, BStBl I 2016, 1451, Rz. 3).
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jPöR sind die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG heranzuziehen. Die Unternehmereigenschaft setzt eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus (wirtschaftliche Tätigkeit). Sind jPöR wirtschaftlich tätig, gelten sie nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 S. 1 UStG), es sei denn, die Behandlung als Nichtunternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeiten würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (§ 2b Abs. 1 S. 2 UStG).
Rz. 12
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Die Einschränkung der Unternehmereigenschaft durch § 2b Abs. 1 UStG betrifft nur Tätigkeiten, die der jPöR i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen. Wird die jPöR demgegenüber auf privatrechtlicher Grundlage tätig, ist sie wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer zu behandeln, § 2b UStG gilt insoweit nicht.
Rz. 13
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Unter Tätigkeiten, die einer jPöR i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die die jPöR auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausübt. In Betracht kommen: Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Staatsverträge, verfassungsrechtliche Verträge, Verwaltungsabkommen, Verwaltungsvereinbarungen, öffentlich-rechtliche Verträge, kirchenrechtliche Rechtssetzungen. Erbringen jPöR Leistungen in Umsetzung einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung in privatrechtlicher Handlungsform, ist § 2b UStG nicht anwendbar (vgl. BMF, Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1451, Rz. 6, 7; zu weiteren Einzelheiten vgl. Rz. 8 – 21 des BMF-Schreibens).
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Einschränkung der Unternehmereigenschaft nach § 2b Abs. 1 S. 1 UStG greift nicht, wenn jPöR zwar Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen öffentlicher Gewalt obliegen, die Nichtbesteuerung dieser Tätigkeiten aber zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 S. 2 UStG). Wettbewerbsverzerrungen können allerdings nur eintreten, wenn Wettbewerb besteht (vgl. hierzu BMF Schreiben vom 16.12.2016, BStBl I 2016, 1451, Rz. 22–31).