Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter die Steuerbefreiung fallen sowohl Lieferungen als auch Werklieferungen (vgl. § 3 Abs. 4 UStG und Abschn. 6.4. Abs. 1 S. 3, 4 UStAE). Die Ausfuhrlieferung umfasst auch unselbstständige Nebenleistungen (vgl. Abschn. 3.10. UStAE). Als typische Nebenleistungen in Zusammenhang mit einer Ausfuhrlieferung kommen z. B. in Betracht: Verpackung des Liefergegenstandes, Versicherung des Liefergegenstandes, Transportkosten.
Rz. 11
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Auch die so genannte verbotswidrige Ausfuhr fällt unter die Vorschrift (EuGH vom 02.08.1993, Rs. C-111/92, Lange Wilfried/Deutschland, UR 1994, 47; wegen der damit zusammenhängenden Probleme hinsichtlich des Ausfuhrnachweises bei unrichtigen Angaben vgl. § 6 Rz. 89 ff.). Hiervon ausgenommen ist die Lieferung von Betäubungsmitteln, da diese in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot unterliegen und insofern der diesbezügliche Umsatz als nicht steuerbar einzustufen ist, ohne dass dies die steuerliche Neutralität der Mehrwertsteuer beeinträchtigt. Eine von der Umsatzsteuer zu befreiende Ausfuhr kann daher nicht vorliegen (vgl. EuGH vom 05.07.1988, Rs. C-269/86, Happy Family, UR 1989, 312, bestätigt durch EuGH vom 29.06.1999, Rs. C-158/98, Coffeeshop Siberie vof/Niederlande, DStRE 1999, 555).
Rz. 12
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Die Steuerbefreiung betrifft das gesamte Entgelt für die Ausfuhrlieferung. Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG ist alles, was der Leistungsempfänger für den Erhalt der Leistung aufwendet, einschließlich des Entgeltes für unselbstständige Nebenleistungen. Ebenfalls dazu zählt nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG Entgelt von dritter Seite.
Rz. 13
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Nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen die der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Sachverhalte des § 3 Abs. 1b UStG (vgl. § 6 Abs. 5 UStG), z. B. die Entnahme eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG). Ebenfalls nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerbefreit ist die Vermittlung einer Ausfuhrlieferung, diese fällt jedoch unter § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG.