Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Mit Urteil vom 18.07.2002, BStBl II 2003, 616 führt der BFH aus, dass in § 17a Abs. 1 UStDV geregelt ist, dass bei i. g. Lieferungen (§ 6a Abs. 1 des Gesetzes) der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17a Abs. 1 S. 1 UStDV). Dies muss sich aus den Belegen eindeutig ergeben (§ 17a Abs. 1 S. 2 UStDV). Die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des Abnehmers ist erforderlich, um den Buchnachweis für eine i. g. Lieferung zu führen (vgl. dazu BFH vom 02.04.1997, Az: V B 159/96, UR 1997, 224). Zwar ist zwischenzeitlich entschieden, dass es der Finanzverwaltung des Herkunftsmitgliedstaats verwehrt ist, im Falle des i. g. Verbringens gem. § 3 Abs. 1a UStG eine Umsatzsteuerbefreiung lediglich mit der Begründung zu versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. dazu EuGH vom 20.10.2016, Az: C-24/15, UR 2016, 882, FG München vom 09.02.2017, Az: 14 K 2913/16, EFG 2017, 877). Dennoch sollte dieser Umstand in der Praxis nicht angestrebt werden, weil dann immer auf anderem Weg der Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung zu führen ist – insbesondere in Fällen, in denen es nicht um das unternehmensinterne Verbringen, sondern um eine "echte" i. g. Lieferung geht, vgl. aber weiter auch Rz. 16 ff.

 

Rz. 8

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Hat der liefernde Unternehmer das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG durchgeführt und sich beim BZSt versichert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat (vgl. Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG § 6a Rn. 96). Dies gilt nur für die qualifizierte Anfrage. Zu den aktuellen Entwicklungen des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG, für den das Bestätigungsverfahren ein wesentlicher Baustein ist, vgl. § 6a UStG Rz. 138 ff.).

 

Rz. 9

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Seit 2010 hat der Unternehmer für sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Umsatzsteuer in analoger Anwendung des § 13b UStG schuldet, eine ZM abzugeben (vgl. § 18a Abs. 1 S. 2 UStG (vgl. die Kommentierung zu § 3a UStG und vgl. die Kommentierung zu § 18a UStG). Auch hierfür kann das Bestätigungsverfahren von Nutzen sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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