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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3c UStG ist eine besondere Ortsbestimmungsvorschrift für bewegte Lieferungen im Rahmen von Fernverkäufen. Während bewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 6-8 UStG grundsätzlich dort als ausgeführt gelten, wo die Warenbewegung beginnt, ordnet § 3c UStG davon abweichend an, dass der Leistungsort als dort belegen gilt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet (Verlagerung des Leistungsorts in das Bestimmungsland).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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