Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Grundfall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist Steuerschuldner der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ausführt. Zum Unternehmerbegriff vgl. § 2 UStG.
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbfolge, Vermögensübertragung, Verschmelzung und Umwandlung von Gesellschaften, nicht aber Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a – vgl. § 1 Rz. 151 ff.) gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 AO). Der Gesamtrechtsnachfolger wird damit anstelle des Rechtsvorgängers zum Steuerschuldner, obgleich die Unternehmerstellung selbst nicht auf ihn übergeht (BFH vom 19.11.1970, Az: V R 14/67, BStBl II 1971, 121). Voraussetzung ist allerdings, dass die Steuer durch Tatbestandsverwirklichung seitens des Rechtsvorgängers entstanden ist. Für den Erben bedeutet das (vgl. Bülow, in V/S, § 13a Rn. 8; Nieskens, in R/D, § 13a Anm. 103):
- Bei Soll-Versteuerung seitens des Erblassers schuldet der Erbe die USt auf vor dem Erbfall bewirkte Umsätze des Erblassers auch dann, wenn der entsprechende Voranmeldungszeitraum erst nach dem Tod des Erblassers endet.
- Versteuerte der Erblasser seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, schuldet der Erbe die USt auf die noch vom Erblasser ausgeführten Umsätze, auch wenn die Entgelte erst nach dem Erbfall vom Erben vereinnahmt werden. Der Erbe hat die Entgelte im Zeitpunkt der Vereinnahmung der USt zu unterwerfen.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, das vom Testamentsvollstrecker für den Erben fortgeführt wird, so ist grundsätzlich der Erbe der Unternehmer und damit Steuerschuldner. Der Testamentsvollstrecker handelt kraft Amtes für den Erben (Bülow, in V/S, § 13a Rn. 9). Führt der Testamentsvollstrecker dagegen ein Handelsgeschäft als Treuhänder des Erben im eigenen Namen (sog. Treuhandlösung) weiter, so ist er selbst der Unternehmer und Schuldner der USt (BFH vom 11.10.1990, Az: V R 75/80, UR 1991, 139).
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Fall der Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist der Organträger (= beherrschender Unternehmer) Schuldner der Umsatzsteuer des gesamten Organkreises. Die Organgesellschaften haften ihrerseits allerdings gem. § 73 AO für solche Umsatzsteuerschulden des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Das bedeutet im Ergebnis eine Haftung der Organgesellschaft für die Umsatzsteuer des gesamten Organkreises (Bülow, in V/S, § 13a Rn. 12).
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Besonderheiten ergeben sich bei
- Insolvenz (vgl. BFH vom 16.07.1987, Az: V R 80/82, BStBl II 1987, 691; BFH vom 12.05.1993, Az: XI R 49/90, BFH/NV 1994, 274, UR 1994, 347);
- Konkurs (vgl. BFH vom 16.07.1987, Az: V R 80/82, BStBl II 1987, 691; BFH vom 12.05.1993, Az: XI R 49/90, BFH/NV 1994, 274, UR 1994, 347);
- Sequestration (vgl. BFH vom 21.12.1988, Az: V R 29/86, BStBl II 1989, 434);
- Treuhand (vgl. BFH vom 11.10.1990, Az: V R 75/85, BStBl II 1991, 191);
- Vergleichsverwaltung (vgl. BFH vom 18.05.1988, Az: X R 27/80, BStBl II 1988, 716);
- Zwangsverwaltung (vgl. BFH vom 23.06.1988, Az: V R 203/83, BStBl II 1988, 920).