Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Ermächtigung, den Umfang der im UStG enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher zu bestimmen, ist in den §§ 23 und 30 UStDV Gebrauch gemacht worden. In § 23 UStDV gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
- Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.,
- Deutscher Caritasverband e. V.,
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V.,
- Deutsches Rotes Kreuz e. V.,
- Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e. V.,
- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.,
- Deutscher Blindenverband e. V.,
- Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,
- Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.,
- Bundesarbeitsgemeinschaft "Hilfe für Behinderte" e. V.,
- Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschland e. V.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 30 UStDV gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen:
- Schaustellungen,
- Musikaufführungen,
- unterhaltende Vorstellungen oder
- sonstige Lustbarkeiten
auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in § 26 Abs. 1 UStG aufgeführte Ermächtigung zur Verkürzung der zeitlichen Bindung hat ihren Niederschlag gefunden in:
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der in § 71 UStDV geregelten Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann ein Unternehmer, der auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet hat, von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG m. W. v. Beginn eines jeden folgenden Kj. zur Besteuerung nach § 24 UStG zurückwechseln.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der zolltariflichen Abgrenzung (§ 26 Abs. 1 S. 2 UStG) ist in der Anlage 2 des Gesetzes zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG Gebrauch gemacht worden, der keinen Verweis auf eine Position des Zolltarifs enthält.