Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der
- den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 4 UStG bzw.
- die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG
begehrende Unternehmer trägt grundsätzlich die Feststellungslast (= Bezeichnung der Beweislast im Besteuerungsverfahren) für das Vorliegen der hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen (Abschn. 25f.1. Abs. 1 UStAE).
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Feststellungslast gelten bei § 25f UStG die allgemeinen Grundsätze. Danach trägt
- -die Finanzverwaltung die Feststellungslast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen und
- der Steuerpflichtige die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen, mithin solche, die Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder sonstige Steuervergünstigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken.
Bei § 25f UStG geht es um das Vorlegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der ig. Lieferung und den Vorsteuerabzug und damit um steuermindernde Tatsachen. Daher trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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