Rz. 31

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der

begehrende Unternehmer trägt grundsätzlich die Feststellungslast (= Bezeichnung der Beweislast im Besteuerungsverfahren) für das Vorliegen der hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen (Abschn. 25f.1. Abs. 1 UStAE).

 

Rz. 32

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für die Feststellungslast gelten bei § 25f UStG die allgemeinen Grundsätze. Danach trägt

  • -die Finanzverwaltung die Feststellungslast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen und
  • der Steuerpflichtige die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen, mithin solche, die Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder sonstige Steuervergünstigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken.

Bei § 25f UStG geht es um das Vorlegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der ig. Lieferung und den Vorsteuerabzug und damit um steuermindernde Tatsachen. Daher trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge