Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben den sonstigen Voraussetzungen des § 6 UStG muss die Lieferung im Inland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sein. Für eine nicht steuerbare Lieferung erübrigt sich die Frage nach einer Steuerbefreiung. Hierfür muss die Lieferung (vgl. die Kommentierung zu § 3) durch einen Unternehmer (vgl. die Kommentierung zu § 2) im Inland (vgl. die Kommentierung zu § 1) gegen Entgelt (vgl. die Kommentierung zu §§ 1, 10) ausgeführt werden. Ein unter § 6 UStG fallender Vorgang liegt nicht vor, wenn es sich um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen in das Drittlandsgebiet handelt (zu vergleichbaren i. g. Vorgängen vgl. § 3 Abs. 1a UStG), auch wenn dabei der Gegenstand aus dem Inland in das Drittlandsgebiet gelangt.
Unternehmer U unterhält in einem Drittstaat ein Auslieferungslager. Die Wirtschaftsgüter werden regelmäßig zunächst von Deutschland aus in dieses Lager transportiert. Spätere Lieferungen erfolgen aus dem Bestand des Lagers.
Lösung:
Durch den Transport der Wirtschaftsgüter gelangen diese zwar vom Inland in das Gebiet eines Drittstaates, es fehlt jedoch an einer Lieferung, auf die § 6 UStG Anwendung finden könnte.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der Ausfuhrlieferung bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen über den Ort der Lieferung (§ 3 Abs. 6 ff. UStG). Mangels Beförderung oder Versendung kann bei einer Lieferung, deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 UStG bestimmt (= ruhende Lieferungen), regelmäßig keine Ausfuhrlieferung vorliegen (zu Besonderheiten bei Reihengeschäften vgl. Rz. 52 ff., Abschn. 3.14. Abs. 14 UStAE und Abschn. 6.1. Abs. 4 UStAE). Wird der Gegenstand der Lieferung vom Lieferer oder vom Abnehmer oder einem beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Liegt dieser Ort im Inland, handelt es sich um eine steuerbare Lieferung, die bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen unter § 6 UStG fällt. Insbesondere in Fällen der Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG; Abschn. 3.8. UStAE) muss auf die zutreffende Ortsbestimmung geachtet werden. In Fällen, in denen beispielsweise die Errichtung einer ortsgebundenen Anlage im Drittlandsgebiet geschuldet wird, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, die Lieferung ist demnach nicht steuerbar (vgl. Abschn. 3.12. Abs. 4, 6 UStAE).
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine spezielle Frist für die Ausfuhr sieht § 6 UStG – mit Ausnahme der Fälle des § 6 Abs. 3a UStG (Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck; vgl. dazu Art. 147 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) – nicht vor. Eine solche wäre, zumindest in Form einer "starren" materiellen Ausschlussfrist, nach Auffassung des EuGH mit Art. 146 Abs. 1 und Art. 131 MwStSystRL auch nicht zu vereinbaren (vgl. EuGH vom 19.12.2013, Rs. C-563/12, BDV Hungary, BFH/NV 2014, 287). Im Einzelfall kann sich allerdings die Frage nach den Grenzen der Ausfuhrlieferung stellen (weiterführend vgl. von Streit in UStB 2015, 49 ff.; vgl. bereits Funke in UR 2009, 433 ff.).