2.1.1 Die Haftungsvoraussetzungen im Überblick
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13c Abs. 1 S. 1 UStG enthält die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Haftung im Falle der Abtretung einer Forderung; für deren Verpfändung oder Pfändung gelten die Voraussetzungen entsprechend (§ 13c Abs. 3 UStG). Der Abtretungsempfänger/Pfandgläubiger/Vollstreckungsgläubiger haftet für die in der nämlichen Forderung enthaltene USt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Haftungsgegen Stand: Gehaftet wird für die in einer Forderung aus einem (steuerbaren und) steuerpflichtigen Umsatz enthaltene Umsatzsteuer (vgl. Rz. 15).
- Der die Haftung auslösende Rechtsakt: Die nämliche Forderung wird abgetreten, verpfändet oder gepfändet (vgl. Rz. 17).
- Durch den Rechtsakt Belasteter ("leistender Unternehmer"): Der Abtretende/Pfandschuldner/Vollstreckungsschuldner ist Unternehmer (vgl. Rz. 27 ff.).
- Durch den Rechtsakt Begünstigter: Der Abtretungsempfänger/Pfandgläubiger/Vollstreckungsgläubiger (§ 13c Abs. 3 S. 2 UStG) ist Unternehmer, auch Kleinunternehmer und L&F (Abschn. 13c.1. Abs. 9 S. 2 UStAE). Nach dem EuGH-Urteil vom 26.06.2003 (Rs. C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH, BStBl II 2004, 688, UR 2003, 399) ist auch der, der das Ausfallrisiko für die an ihn abgetretene Forderung übernimmt (echtes Factoring), Unternehmer (vgl. Rz. 27 ff.).
- Zahlungsrückstand bei Fälligkeit: Der leistende Unternehmer hat die festgesetzte Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet. In der festgesetzten Steuer muss die in der abgetretenen Forderung enthaltene USt berücksichtigt sein (vgl. Rz. 30 ff.).
- Vereinnahmung: Der Abtretungsempfänger muss die abgetretene Forcierung ganz oder teilweise vereinnahmt haben. Hat er sie teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die USt, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten ist (vgl. Rz. 36 ff.). Zu den Besonderheiten der Kettenabtretung vgl. Rz. 57 ff.
2.1.2 Haftungsgegenstand: Forderungen aus steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen eines Unternehmers
Rz. 15
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§ 13c UStG erfasst nur die Abtretung (oder Verpfändung oder Pfändung, vgl. Rz. 20 ff.) von Forderungen aus steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen eines Unternehmers.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der steuerpflichtige Umsatz muss nicht an einen anderen Unternehmer erbracht worden sein, es kann sich auch um einen steuerpflichtigen Umsatz an einen Nichtunternehmer handeln (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 2 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 2).
2.1.3 Rechtsakte, die eine Haftung auslösen: Abtretung, Verpfändung, Pfändung
2.1.3.1 Abtretung (§ 13c Abs. 1 S. 1 UStG)
Rz. 17
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Obwohl der Regelungszweck der Vorschrift auf Sicherungsabtretungen zielt, umfasst der Haftungstatbestand grundsätzlich alle Formen der Abtretung von Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen. Somit kann auch jeder Erwerber entsprechender Forderungen Haftungsschuldner für nicht entrichtete USt sein. Insbesondere fällt unter § 13c UStG die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsverbindungen zugunsten eines Dritten i. Z. m. Waren- oder Bankkrediten. Hauptfälle dieser Abtretungen künftiger Forderungen sind u. a. die Sicherungsabtretung zugunsten eines Kreditgebers, einschließlich der sog. Globalzession (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 3 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 3), auch in Form der stillen Zession (Schieß, StuB 214, 441; BFH vom 20.13.2013, Az: XI R 11/12 und BFH vom 13.04.2016, Az: V R 65/14).
TIPP
Fälle der neuen Haftung sind damit auch Factoring und Forfaitierung. Um die zusätzlichen Risiken künftig abzudecken, werden Banken und Unternehmern voraussichtlich die Konditionen für die abtretenden Unternehmen erhöhen. Um erhöhte Finanzierungskosten zu vermeiden und gleichzeitig alle Finanzierungsmöglichkeiten auch weiterhin zu nutzen, werden Banken und Unternehmer die Abwicklung ihrer Geschäftsbeziehungen an die neue Rechtslage anpassen und über Gestaltungsalternativen nachdenken müssen (vgl. hierzu Hahne, DStR 2004, 210). Die wohl wichtigste Gestaltungsalternative bietet die Kettenabtretung (vgl. Rz. 57 ff.).
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abtretung (§ 398 BGB) ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Unmittelbare Folge der Abtretung ist der Wechsel der Gläubigerstellung (Abschn. 13c.1. Abs. 4 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 4).
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abtretung kann auf einen Teilbetrag der Gesamtforderung beschränkt werden. Dabei ist die Umsatzsteuer zivilrechtlich unselbstständiger Teil des abgetretenen Forderungsbetrages. Die Abtretung kann nicht auf einen (fiktiven) Nettobetrag ohne Umsatzsteuer beschränkt werden, vielmehr erstreckt sich die Haftung auf die im abgetretenen Betrag enthaltene Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer, für die gehaftet wird, ist somit aus dem abgetretenen Forderungsbetrag herauszurechnen (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 7 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 7).
TIPP
Umsatzsteuererhöhung: Im Hinblick auf eine Steuersatzerhöhung gilt es zu beachten, dass ein neuer allgemeiner Steuersatz auf Lieferungen, sonstige Leistungen und i. g. Erwerbe anzuwenden ist, die nach einem bestimmten Zeitpunkt bewi...