Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Folge der Globalisierung ist u. a. auch die wachsende Bedeutung von (Konsignations-)Lagern grenzüberschreitend tätiger EU-Unternehmen im EU-Ausland. Obwohl durch die Lager beträchtliche Umsatzvolumina generiert werden, behandelt die MwStSystRL derartige Lagergeschäfte primär ausschließlich nach den allgemeinen Bestimmungen und damit sowohl für die beteiligten Unternehmen als auch für die Mitgliedstaaten unnötig verwaltungs- und kostenintensiv:
Checkliste 1: Anwendung der allgemeinen Regeln
Für einen deutschen Unternehmer (D) mit entsprechenden Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat heißt das (Weimann, PIStB 2022, 332):
- Die Lagerbeschickung führt für D im Ursprungsland Deutschland zu einem (steuerfreien) ig. Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG).
- Die Lagerbeschickung führt für D im Bestimmungsland zu einem ig. Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG).
- D muss sich im Bestimmungsland steuerlich registrieren lassen.
- D muss Lagerentnahmen durch den Kunden im Bestimmungsland versteuern und der dortigen USt unterwerfen. Rechnungen des D müssen die USt des Landes ausweisen, in dem sich das Lager befindet.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus diesem Grunde hatten einige Mitgliedstaaten im Alleingang durch nationale Gesetze und Verwaltungsanweisungen "vereinfachende" Sonderregelungen eingeführt. Die gewünschte Vereinfachung erreichen diese Sonderregelungen jedoch allenfalls bei vordergründiger Betrachtung. Schnell zeigte sich, dass das unabgestimmte und zugleich richtlinienwidrige Vorgehen die Unternehmen und die Finanzverwaltungen der jeweils anderen Länder vor große Probleme stellte und erhebliche umsatzsteuerliche Risiken mit sich brachte (hierzu ausführlich Weimann, PIStB 2016, 130).
Rz. 23
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Um dem entgegenzuwirken, wurde mit Art. 17a MwStSystRL erstmals eine EU-weite Regelung für Konsignationslager eingeführt. Deutschland hat diese Regelung durch § 6b UStG zum 01.01.2020 im Rahmen der sog. Quick Fixes umgesetzt. Die dadurch erreichte Vereinfachung:
Checkliste 2: Anwendung der Konsignationslagerregelung (§ 6b Abs. 2 UStG)
Wenn die Voraussetzungen nach § 6b Abs. 1 UStG erfüllt sind, gilt zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstandes an den Erwerber, sofern diese Lieferung innerhalb der Frist nach § 6b Abs. 3 UStG bewirkt wird, Folgendes (Weimann, PIStB 2022, 332) :
- Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien ig. Lieferung (§ 6a UStG) gleichgestellt.
- Die Lieferung an den Erwerber wird einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren ig. Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG) gleichgestellt.