Fabian Hammler, Nicole Stumm
2.1.1 Erklärung zur Anzeige
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer muss sich, um das Verfahren in Anspruch nehmen zu können, in nur einem EU-Mitgliedstaat (dem sog. Mitgliedstaat der Identifizierung) registrieren; die Teilnahme gilt dann einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU (§ 18i Abs. 1 S. 2 und 4 UStG). Dem Steuerpflichtigen steht es dabei frei, den Mitgliedstaat der Identifizierung frei zu wählen (Bunjes, Rz. 11). Die Kontaktdaten der Behörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten können unter https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/contact-country_en?page=1 abgerufen werden. Ferner steht es dem Unternehmer frei, den Mitgliedstaat seiner Identifizierung jederzeit zu ändern. Sofern ein Wechsel gewünscht ist, wird dieser zum Ende eines Kalenderquartals wirksam.
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Registrierungsanzeige ist vom Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständige FinBeh des Mitgliedstaats der Identifizierung zu übermitteln. Die zuständige FinBeh in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt; § 18i Abs. 1 S. 2 UStG). Für das Ausland sind die zuständigen Behörden auf der Webseite der EU hinterlegt (vgl. https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/contact-country_en?page=1).
Rz. 21
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Sofern der Unternehmer Deutschland als Mitgliedstaat der Identifizierung wählt, ist der Antrag elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen; die Registrierungsanzeige startet mit der Abfrage dreier Erklärungen (siehe Abb. 1), die vor dem Ausfüllen der Anzeige bestätigt werden müssen. In diesem Rahmen wird zu Beginn des Prozesses abgefragt, ob für den Unternehmer auch der sachliche und persönliche Geltungsbereich des besonderen Besteuerungsverfahrens eröffnet ist. Nur wenn alle drei Fragen bestätigt werden, kann der eigentliche Prozess zur Registrierung gestartet werden.
Abb. 1
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Rahmen der Abgabe der Erklärungen zur Anzeige der Registrierung hat der Unternehmer zu bestätigen, dass er den Mitgliedstaat der Identifizierung über alle Änderungen der Registrierungsangaben informiert, und zwar spätestens bis zum zehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung eingetreten ist (vgl. Abschn. 18i.1. Abs. 1 S. 6 UStAE).
2.1.2 Angaben auf den Teilseiten 1–3
Rz. 23
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Die Angaben, die i. R. d. Registrierungsanzeige zu machen sind, ergeben sich aus Unionsrecht (u. a. Art. 361 Abs. 1 MwStSystRL, vgl. auch S/R, Rz. 24 ff.) und werden durch die Durchführungsverordnung 194/2020/EU vom 12.02.2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 904/2010/EU des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. EU Nr. L 40, S. 114; Zusammenarbeits-DVO), ergänzt.
Rz. 24
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Nach Abgabe der Erklärungen zur Anzeige der Registrierung muss der Unternehmer die folgenden Angaben zum Unternehmen erfassen:
- Firmenname,
- (abweichende) Handelsnamen – sofern vorhanden,
- nationale Steuernummer und ausstellender Staat,
- Firmensitz des Unternehmens,
- Postanschrift des Unternehmens.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus sind die folgenden Informationen zur Kommunikation und die Bankverbindung zu erfassen:
- Angaben zur E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Unternehmens,
- Angaben zu den Webseiten des Unternehmens,
- Angaben zu einem Ansprechpartner, der für etwaige Rückfragen kontaktiert werden kann,
- Angaben zur Bankverbindung für etwaige Rückzahlungen.
HINWEIS
Bei der Angabe der Bankverbindung ist zu beachten, dass es sich bei der Art der Kontonummer zwingend um eine IBAN oder eine OBAN handeln muss (vgl. Feldnummer 11 in Spalte B des Anhangs 1 der Zusammenarbeits-DVO); ferner muss die Bank sich dem SEPA-Verfahren angeschlossen haben. Sofern der Unternehmer keine entsprechende Bankverbindung angeben kann, kann die Registrierungsanzeige nicht abgeschlossen werden – obwohl die Angabe nur für eventuelle Rückzahlungen an das Unternehmen erforderlich ist.
Die Eröffnung eines Bankkontos mit einer IBAN kann für einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer zeitintensiv sein und so ggf. die fristgerechte Registrierung für das besondere Besteuerungsverfahren gefährden.
Aus unserer Sicht dürfte der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Registrierung (noch) keine entsprechende Kontonummer vorliegt, nicht dazu führen, dass die Registrierung nicht abgeschlossen werden kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bankverbindung nur für eventuelle Rückzahlungen erforderlich ist und damit unseres Erachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt noch ergänzt werden könnte.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ferner sind – soweit relevant – frühere und aktuelle Registrierungen des Unternehmens im Antrag aufzuführen:
- Angabe des Registrierungsstaats nebst Registrierungsnummer, unter denen das Unternehmen in der Vergangenheit an der Sonderregelung "VAT on e-Services" te...