Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG kommt zur Anwendung bei
- der Lieferung
- beweglicher Gegenstände, wenn
- der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist,
- der Gegenstand an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurde,
für diese Lieferung
- es sich bei dem Gegenstand weder um Edelsteine noch um Edelmetalle handelt.
Rz. 9
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Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis (wobei die USt aus der Differenz herauszurechnen ist); dabei kann die Marge als
- Einzeldifferenz oder als
- Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums (bei Gegenständen bis zu einer Differenz bis 500 EUR – gesonderte Aufzeichnungspflicht!)
ermittelt werden.
Rz. 10
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Eine Ausweitung auf vorsteuerbelastete Gegenstände nach § 25a Abs. 2 UStG findet statt
hat.
Rz. 11
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Dies führt zu einer Erklärungspflicht gegenüber dem FA!
Rz. 12
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Der Vorsteuerabzug ist generell mit dem allgemeinen Steuersatz (§ 25a Abs. 5 UStG)möglich. Ausnahme: EUSt kann in den Fällen des § 25a Abs. 3 UStG nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Rz. 13
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In der Rechnung ist der gesonderte USt-Ausweis verboten (§ 25a Abs. 6 UStG). Es besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht gem. § 26a Abs. 6 UStG.
Rz. 14
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Besonderheiten bei den i. g. Lieferungen:
Es findet keine Differenzbesteuerung statt,
- wenn auf die Lieferung an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen angewendet worden ist (§ 25a Abs. 7 Nr. 1a UStG),
- wenn es sich um eine i. g. Lieferung eines neuen Fahrzeugs handelt (§ 25a Abs. 7 Nr. 1b UStG),
- bei Veräußerung von anderen Gegenständen als Neufahrzeugen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet: keine Steuerbefreiung für i. g. Lieferungen (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG) bzw. beim Erwerb im Bestimmungsland.
Rz. 15
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Es besteht die Möglichkeit der Option, nach den allgemeinen Vorschriften gem. § 25a Abs. 8 UStG besteuert zu werden (vgl. Rz. 90 ff.).