Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsätze der Blinden sind umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Art der Umsätze an, sodass auch die den Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellten unentgeltliche Wertabgaben darunter fallen.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die selbst blind sind. Begünstigt sind daher nur Einzelunternehmer (natürliche Personen). Der Unternehmer hat die Blindheit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nachzuweisen. Das bedeutet, der Unternehmer hat den Nachweis seiner Behinderung wie für Zwecke der Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen gem. § 33b EStG i. V. m. § 65 EStDV zu führen.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung verlangt neben den persönlichen Voraussetzungen des Unternehmers, dass er nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Voraussetzung "nicht mehr als zwei Arbeitnehmer" gilt für Hilfskräfte, die auch sehend sein können. Nicht zu den Arbeitnehmern in diesem Sinne zählen Lehrlinge, minderjährige Abkömmlinge des Blinden, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Eltern. Das gilt auch dann, wenn diese Personen im Betrieb des Blinden mitarbeiten und wie Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis stehen und für ihre Tätigkeit Arbeitslohn beziehen. Unerheblich ist, ob die genannten Personen im Haushalt des Unternehmers leben.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind die Lieferungen von Energieerzeugnissen i. S. d. § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG und von Alkohol i. S. d. Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat. Nicht befreit sind ferner die Lieferungen i. S. v. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG; dabei handelt es sich um Lieferungen, die dazu führen, dass ein sich in einem Umsatzsteuerlager befindlicher Gegenstand ausgelagert wird. Die Ausschlussregelung verhindert die unversteuerte Auslagerung (eine solche liegt vor, wenn ein in einem Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand tatsächlich aus diesem Lager endgültig herausgenommen wird) von Gegenständen aus einem Steuerlager durch Blinde.