Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
2.1.1 Begriff der Vermittlung
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 5 UStG stellt Vermittlungsleistungen (vgl. Abschn. 4.5.1. Abs. 1 UStAE) steuerfrei. Eine Vermittlungsleistung (= sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG) liegt vor, wenn der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt (auch "Agentur"). Der Vermittler bewirkt das Zustandekommen eines Geschäftsabschlusses zwischen zwei Vertragsparteien, ohne selbst in diese Leistungsbeziehung eingeschaltet zu sein (zur Abgrenzung vom sog. Eigenhandel vgl. Abschn. 3.7. UStAE). In diesem Sinne klassischer Vermittler ist z. B. der Handelsvertreter (§ 84 HGB). Wegen weiterer Einzelheiten zur Vermittlungsleistung und zu Abgrenzungsfragen vgl. die Kommentierung zu § 3a.
2.1.2 Umfang der Vermittlungsleistung
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG stellt eine bestimmte Art der sonstigen Leistung steuerfrei, nicht eine bestimmte Berufsgruppe. Die Anwendung der Vorschrift erfordert daher nicht, dass das Erbringen von Vermittlungsleistungen der alleinige Geschäftszweck des Vermittlers sein muss, auch die gelegentliche oder einmalige Vermittlungsleistung eines Unternehmers fällt unter die Vorschrift.
Rz. 13
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Um unter die Vorschrift zu fallen, muss die Vermittlungsleistung eine selbstständige Leistung sein. Stellt sie lediglich eine unselbstständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung dar (vgl. Abschn. 3.10. Abs. 5 UStAE), ist sie als Teil einer einheitlichen Leistung nach den für die Hauptleistung geltenden Vorschriften zu beurteilen. Andererseits fallen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG auch solche Leistungen, die als unselbstständige Nebenleistungen zur Hauptleistung "Vermittlungsleistung" einzustufen sind. In Betracht hierfür kommen beispielsweise das durch den Vermittler übernommene Inkasso oder die Entrichtung von Eingangsabgaben durch den Vermittler (vgl. Abschn. 4.5.1. Abs. 2 S. 2 UStAE). Erbringt der Vermittler neben der Vermittlungsleistung noch weitere handelsübliche Nebenleistungen, die als selbstständige Leistungen zu behandeln sind, fallen diese nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, ggf. liegen jedoch die Voraussetzungen für andere Steuerbefreiungstatbestände vor (§ 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 UStG oder § 4 Nr. 3 UStG).
2.1.3 Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Rz. 14
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB kann unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG fallen, da es sich um eine Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen handelt, die durch die ursprünglich bezahlte Provision noch nicht vollständig abgegolten war. Waren demnach die Provisionen für die Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei, z. B. bei der Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 4 Nr. 5 Buchst. c UStG), ist auch die Ausgleichszahlung nach dieser Vorschrift steuerbefreit, sie wird nicht für eine andere selbstständige Leistung, z. B. die Übertragung eines Kundenstammes, erbracht (vgl. BFH vom 25.06.1998, Az: V R 57/97, BStBl II 1999, 102 und Abschn. 4.5.1. Abs. 6 UStAE).
2.1.4 Ausschlüsse
Rz. 15
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Nicht unter die Vorschrift fällt die Vermittlung von Lieferungen, die im Anschluss an die Einfuhr an einem Ort im Inland bewirkt werden (vgl. Abschn. 4.5.1. Abs. 5 S. 1 UStAE). Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen der Gegenstand nach der Einfuhr gelagert und erst anschließend vom Lager aus an den Abnehmer geliefert wird. Grund hierfür ist, dass § 4 Nr. 5 UStG nur die Vermittlung der in § 4 Nr. 3 UStG aufgelisteten Umsätze steuerfrei stellt und es sich dabei ausschließlich um sonstige Leistungen handelt. Hierfür kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht kommen, sofern die Kosten in der Bemessungsgrundlage für die EUSt (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 3, 4 UStG) enthalten sind (vgl. Abschn. 4.5.1. Abs. 5 UStAE und vgl. § 4 Nr. 3 Rz. 44).
Rz. 16
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Nicht unter die Vorschrift fällt die Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG (sog. Leistungseinkauf und sog. Leistungsverkauf). In derartigen Fällen liegt ein Handeln in eigenem Namen und auf fremde Rechnung vor (vgl. BFH vom 18.05.1994, Az: XI R 107/92 (NV), BFH/NV 1994, 913). Die Leistung gilt als an den Dienstleistungskommissionär und von ihm erbracht, eine zusätzliche Vermittlungsleistung liegt demnach nicht vor (vgl. Abschn. 3.15. Abs. 1 und 4 UStAE).