2.1.1 Systematischer Aufbau und Prüffolge des § 15 UStG
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 15 UStG regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer die von ihm an andere Unternehmer entrichtete Umsatzsteuer oder z. B. die i. Z. m. der Einfuhr, dem i. g. Erwerb oder dem Übergang der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) an Behörden entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann.
§ 15 UStG regelt dabei
- in den Abs. 1–3 die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs,
- in Abs. 4, wie die Vorsteuerabzugsbeträge aufzuteilen sind, falls nur ein Teil der Vorsteuer geltend gemacht werden kann,
- in Abs. 4a die Behandlung sog. Fahrzeuglieferer,
- in Abs. 4b die Behandlung für im Gemeinschaftsgebiet nicht ansässige Unternehmer, die nur Steuer nach § 13b Abs. 5 und § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 oder nur Steuer nach § 13b Abs. 5 und § 13a Abs. 1 Nr. 4 schulden,
- in Abs. 5 die Möglichkeit zur Schaffung bestimmter Vereinfachungen des Vorsteuerabzugs.
Rz. 27
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Die systematische Prüffolge des Vorsteuerabzugs regeln § 15 Abs. 1–3 UStG. § 15 Abs. 1 UStG legt zunächst fest, welche Vorsteuerbeträge dem Grunde nach abzugsfähig sind. Liegt die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 UStG dem Grunde nach vor, muss geprüft werden, ob einer der Ausschlusstatbestände der Abs. 1a, 1b oder des Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG erfüllt ist. Liegt ein Ausschlusstatbestand vor, führt dies zu einem Vorsteuerabzugsverbot.
Rz. 28
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Grafische Darstellung des Vorsteuerabzugs:
2.1.2 Unternehmereigenschaft als Grundvoraussetzung des Vorsteuerabzugs
Rz. 29
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Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind nur Unternehmer (§ 15 Abs. 1 1. HS UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i. S. d. § 2 UStG ausübt. (Vgl. Kommentierung zu § 2 UStG).
Rz. 30
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Nach § 2a UStG werden sog. Fahrzeuglieferer wie Unternehmer behandelt und sind damit unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als Fahrzeuglieferer gelten Personen, die ein neues Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern und entweder den Unternehmerbegriff nach § 2 UStG nicht erfüllen (z. B. Privatpersonen) oder den Unternehmerbegriff zwar erfüllen, jedoch das neue Fahrzeug außerhalb ihres Unternehmens (z. B. Privatbereich) in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern (vgl. Kommentierung zu § 2a UStG).
Rz. 31
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten gem. § 2b UStG grundsätzlich nicht als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen. Sie zählen daher grundsätzlich nicht zum vorsteuerabzugsberechtigten Personenkreis.
Rz. 32
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Führt die Behandlung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen oder übt die juristische Person des öffentlichen Rechts eine der in § 2b Abs. 4 UStG genannten Tätigkeiten aus (z. B. die Tätigkeit der Notare, die Abgabe von Brillen und Brillenteilen durch Selbstabgabestellen, die Leistungen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft), wird die Behandlung der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer aufgehoben. Die juristische Person des öffentlichen Rechts ist in diesen Fällen Unternehmerin und zählt zum vorsteuerabzugsberechtigten Personenkreis. (§ 2b UStG gilt m. W. z. 01.01.2016. Juristische Personen des öffentlichen Rechts konnten die Besteuerung nach der alten Rechtslage bis spätestens 31.12.2016 beantragen. Wurde der Antrag gestellt, galt für die antragstellende juristische Person des öffentlichen Rechts die alte Rechtslage bis zum 31.12.2021; § 27 Abs. 22 UStG. Vgl. Kommentierung zu § 2b UStG sowie zur Behandlung nach der alten Rechtslage Kommentierung zu § 15 UStG Tz. 26 ff. 4. Aufl.)
Rz. 33
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Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG sind Unternehmer und erfüllen damit zunächst den Begriff der Unternehmereigenschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 UStG. Nach § 19 Abs. 1 S. 4 UStG wird die Anwendung des § 15 UStG jedoch ausgeschlossen. Der Ausschluss entspricht dem Grundgedanken des Allphasennetto-Umsatzsteuersystems. Kleinunternehmer müssen unter den in § 19 UStG genannten Voraussetzungen für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG keine Umsatzsteuer erheben. Folgerichtig kann ihnen für Vorsteuerbeträge, die i. Z. m. diesen Umsätzen stehen, auch kein Vorsteuerabzug gewährt werden.
Rz. 34
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Kleinunternehmer haben jedoch die Möglichkeit, auf die Behandlung als Kleinunternehmer zu verzichten (Option nach § 19 Abs. 2 UStG). Optieren Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, dann werden sie wie Regelunternehmer behandelt. D. h., sie haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. dazu BFH vom 24.07.2013, Az: XI R 31/12, BFH/NV 2014, 117 und Az: XI R 14/11, BFH/NV 2014, 114). Für Kleinunternehmer mit hohen Investitionen ist ein solcher Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung ratsam, wenn die Vorsteu...