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Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die wesentlichen Begriffsdefinitionen verweisen auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, was die Arbeit mit der Vorschrift nicht unbedingt erleichtert.
Für den zentralen Begriff des Zahlungsdienstleisters verweist § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Damit sind erfasst:
- Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister i. S. d. Nummern 2–5 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu sein (Zahlungsinstitute);
- E-Geld-Institute i. S. d. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
- CRR-Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013, 338; L 208 vom 02.08.2013, 73; L 20 vom 25.01.2017, 1; L 203 vom 26.06.2020, 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 05.12.2019, 64) geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbringen.
Zusätzlich erfasst werden natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme nach Art. 32 der Richtlinie 2015/2366 gilt. Im Anwendungsbereich liegen in erster Linie Zahlungsdienstleister, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigniederlassung nach § 1 Abs. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben. Die Vorschrift betrifft jedoch ebenfalls nicht im Inland ansässige Zahlungsdienstleister, wenn sie im Inland Zahlungsdienste selbst oder durch Agenten ausführen lassen.
Als "Zahlungsdienst" gelten die in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3–6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten (§ 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG). Dies sind:
- die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
- die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
- die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträge (Überweisungsgeschäft),
- jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);
- die Ausführung von Zahlungsvorgängen, die durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer i. S. d. § 3 Abs. 4 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);
- die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft);
- die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft).
Der Begriff der Zahlung umfasst grundsätzlich alle Zahlungsvorgänge nach § 675 f Abs. 4 S. 1 BGB und Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Es gelten die Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (§ 22g Abs. 7 Nr. 3 UStG).
Ein "Zahler" ist eine in § 1 Abs. 15 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz genannte Person (§ 22g Abs. 7 Nr. 4 UStG). Der "Zahlungsempfänger" ist in § 1 Abs. 16 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz definiert (§ 22g Abs. 7 Nr. 5 UStG). Für das "Zahlungskonto" wird auf § 1 Abs. 17 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verwiesen (§ 22g Abs. 7 Nr. 6 UStG).
Die IBAN ist definiert nach Art. 2 Nr. 15 der VO (EU) 260/2012 und weiteren unionsrechtlichen Vorschriften (§ 22g Abs. 7 Nr. 7 UStG). Es handelt sich um eine Nummer, die eindeutig ein Konto identifiziert. Sie enthält ein Länderkennzeichen (z. B. "DE" für deutsche Konten) und setzt sich z. B. in Deutschland aus der individuellen Kontonummer, der Bankleitzahl und ggf. Nullen zusammen. Deutsche IBANs haben i. d. R. 22 Stellen.
Die BIC ist in Art. 2 Nr. 16 VO (EU) 260/2012 definiert (§ 22g Abs. 7 Nr. 8 UStG). Sie ist in Deutschland Nachfolgerin der Bankleitzahl und identifiziert eine Bank oder ein Finanzinstitut eindeutig mit einer Buchstabenkombination.