2.1.1 Überblick
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Bemessungsgrundlage orientiert sich am Wert des eingeführten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Einfuhr. Zum Begriff der Einfuhr sowie zum maßgeblichen Entstehungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2 UStG) vgl. die Kommentierung zu § 21. Der Wert des eingeführten Gegenstandes wiederum wird aufgrund einer dynamischen Verweisung nach den jeweils geltenden Vorschriften des Zollrechts bemessen (sog. Zollwert). Es ist hierbei unerheblich, ob für die betreffende Ware auch tatsächlich Zoll anfällt oder ob sie zollfrei eingeführt werden kann.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die zollrechtlichen Wertvorschriften sind in Art. 69 bis 74 UZK sowie in den Art. 127-146 der UZK-IA enthalten.
2.1.2 Transaktionswert (Art. 70 UZK)
Rz. 12
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Im Normalfall ist der sog. Transaktionswert zugrunde zu legen. Dieser wird bestimmt durch den tatsächlich gezahlten oder den zu zahlenden Kaufpreis und schließt zur Vermeidung von Umgehungen alle Zahlungen inkl. Hergabe von Kreditbriefen und Wertpapieren ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft vom Käufer oder einem Dritten vorzunehmen sind. Bestimmte Hinzurechnungen und Abzugsposten sind ergänzend zu berücksichtigen (vgl. Rz. 17 f.).
Rz. 13
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Zu den Kaufgeschäften gehören auch Werk- und Werklieferungsverträge, nicht jedoch Kommissionsgeschäfte. Ferner schließen auch Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption, Abfallbeseitigungsverträge (bei denen der Lieferer den Empfänger für die Leistung bezahlt) sowie kostenlose Lieferungen die Anwendung der Transaktionswertmethode aus.
Rz. 14
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Art. 70 Abs. 3 UZK nennt eine Reihe von Umständen, die eine Anwendung der Transaktionswertmethode ausschließen können, z. B. bei Koppelungs- und Tauschgeschäften, bei Erlösbeteiligungen des Verkäufers sowie bei konzernrechtlicher Verbundenheit der Vertragsparteien.
2.1.3 Weitere Zollwert-Ermittlungsmethoden (Art. 74 UZK)
Rz. 15
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Soweit die Transaktionswertmethode nicht zur Anwendung kommen kann, ist ersatzweise der Transaktionswert gleicher Waren, hilfsweise ähnlicher Waren, heranzuziehen. Art. 74 UZK sieht noch weitere Methoden vor, die jedoch nur selten zur Anwendung gelangen.
2.1.4 Hinzurechnungen (Art. 71 UZK)
Rz. 16
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Diese Vorschrift legt diejenigen Wertelemente (Kosten) fest, die nicht im Kaufpreis enthalten, aber für den Käufer entstanden und dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind, z. B. Provisionen und Maklerlöhne (ohne Einkaufsprovisionen), Verpackungskosten, Lizenzgebühren sowie Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union. Die Aufzählung in Art. 71 UZK ist für Zölle abschließend, für die EUSt enthält § 11 Abs. 3 UStG (vgl. Rz. 21 ff.) ergänzende Regelungen.
2.1.5 Abzugsposten (Art. 72 UZK)
Rz. 17
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I. g. Beförderungskosten nach Eingang in das Zollgebiet der Union, Zahlungen für Montagekosten, Finanzierungskosten, Vervielfältigungsrechte und Einkaufsprovisionen sind abzuziehen, soweit sie getrennt ausgewiesen sind. Ferner sind Einfuhrabgaben und ausländische Abgaben in Abzug zu bringen; diese Positionen sind jedoch für die EUSt wieder hinzuzurechnen (vgl. Rz. 22).
2.1.6 Zollwert von Datenträgern (Art. 34 ZK)
Rz. 18
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Art. 34 ZK hatte es der Kommission freigestellt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Wert von Software auf Datenträgern Bestandteil des Zollwerts sein soll. Seit Vollendung des Binnenmarktes war bei solchen Datenträgern gem. Art. 167 ZK-DVO nur der Wert des Datenträgers an sich als Zollwert anzusetzen. Mit Wirkung ab 19.03.2002 wurde diese Vorschrift durch VO (EG) Nr. 444/2002 ersatzlos aufgehoben mit der Folge, dass der gesamte Wert des Datenträgers einschließlich des Wertes der Software als Bemessungsgrundlage gilt. Anders ist es dann, wenn die Software per Download geliefert und der Datenträger lediglich als Sicherungskopie nachgesandt wird: in diesem Fall ist nur der Wert des Datenträgers selbst in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Zur Hinzurechnung von Lizenzgebühren beim Import von DVDs mit einem digital gespeicherten Spielfilm vgl. das sehr instruktive BFH-Urteil vom 27.02.2007, Az: VII R 25/06 (V), BFH/NV 2007, 1259.
2.1.7 Umrechnungskurs
Rz. 19
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Sind die für den Zollwert wesentlichen Faktoren in einer fremden Währung ausgedrückt, ist der amtlich veröffentlichte Umrechnungskurs zu verwenden. Maßgeblicher Umrechnungskurs ist der von der EZB am vorletzten Mittwoch eines Monats festgelegte Wechselkurs, der für den gesamten Folgemonat gilt und nur in Ausnahmefällen abgeändert werden kann (vgl. Art. 146 UZK-IA).