2.10.1 Allgemeines
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abweichend von § 10 UStG wird die Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung wie folgt ermittelt. Bemessungsgrundlage ist
- bei Lieferungen: der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (§ 25a Abs. 3 Nr. 1 UStG),
- in Fällen der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG bei Lieferungen an Arbeitnehmer, Anteilseigner, Gesellschafter): der Betrag, um den der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt,
- bei selbst eingeführten Gegenständen, auf welche die Differenzbesteuerung angewendet wird: der Betrag, um den der Verkaufspreis den nach den Vorschriften über den Zollwert des eingeführten Gegenstands zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer ermittelten Wert übersteigt,
- bei unentgeltlichen Lieferungen: der "Einkaufspreis" beträgt 0 EUR.
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Begriff des Verkaufspreises ist im Umsatzsteuerrecht nicht definiert. Daher wird auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage zurückgegriffen: § 433 BGB. Der Verkaufspreis ist demzufolge der Preis, den der Käufer dem Verkäufer schuldet. Achtung: Dieser Preis ist ein Bruttopreis, d. h. er schließt die Umsatzsteuer ein. Diese ist nach § 25a Abs. 3 S. 2 UStG herauszurechnen.
Der Gebrauchtwagenhändler G kauft am 01.03.2007 einen Gebraucht-Pkw von der Privatperson P zum Preis von 18.000 EUR. Am 01.04.2007 verkauft er ihn an eine andere Privatperson zum Preis von 21.000 EUR.
Lösung:
Die Bemessungsgrundlage beträgt:
2521,01 EUR zuzüglich 19 % USt (478,99 EUR) = 3000 EUR.
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die USt gehört bei entgeltlichen Lieferungen nicht zur Bemessungsgrundlage. Daher ist sie aus der Differenz herauszurechnen. Bei unentgeltlichen Lieferungen (einschließlich der Entnahme) ist sie der Differenz hinzuzurechnen.
Fortsetzung Beispiel:
Die Bruttomarge beträgt 3000 EUR. Sie enthält noch die USt. Diese ist herauszurechnen:
3000 EUR × 100/119 = 2521,01 EUR.
Rz. 102
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Fallen Nebenleistungen an, kommt es darauf an, ob sie nach oder beim Erwerb anfallen:
- Fallen sie nach dem Erwerb an (z. B. wenn der Gebrauchtwagenhändler nach dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vornimmt und es dann erst weiterverkauft), hat dies auf den Einkaufspreis keinen Einfluss. Derartige Nebenkosten mindern die Bemessungsgrundlage nicht, wirken sich aber insofern auf die Bemessungsgrundlage aus, als bei Wiederverkauf ein höherer Preis erzielt werden kann, sodass sich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis erhöht.
- Fallen sie beim Erwerb an (Kosten für Abmeldung und Überführung), erhöhen sie den Einkaufspreis und verringern somit die Marge.
Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Garantieleistungen sind regelmäßig Nebenleistungen. Hier ist allerdings wie folgt zu unterscheiden:
- Tritt der Wiederverkäufer selbst als Garantiegeber auf (übernimmt er also – zu einem erhöhten Verkaufspreis – eine bestimmte Garantieleistung), ist dies wie ein Fall der Nebenleistung nach dem Erwerb durch den Wiederverkäufer zu beurteilen.
- Vermittelt er lediglich eine Reparaturkostenversicherung, die dem Käufer als Versicherungsnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung verschafft, bleibt der Verkaufspreis davon unberührt.
2.10.2 Seit 01.01.2014: Vereinfachung für Kunstgegenstände
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vereinfachungsregelung für nicht zu ermittelnde Einkaufspreise bei Kunstgegenständen in § 25a Abs. 3 S. 2 UStG wurde durch Art 10 Nr. 12 "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG – vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) eingeführt und gilt seit dem 01.01.2014 (Art. 31 Abs. 7 AmtshilfeRLUmsG).
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach einer Protokollerklärung des Rates und der Kommission zur Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14.02.1994, mit der die unionsrechtlichen Grundlagen für die Anwendung der Differenzbesteuerung geschaffen wurden, können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen vorsehen, dass die der Berechnung der Umsatzsteuer zugrunde zu legende Differenz mindestens 30 % des Verkaufspreises beträgt (sog. Pauschalmarge). Zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalmarge ist es, dass
- sich der Einkaufspreis für den Kunstgegenstand nicht genau ermitteln lässt oder
- dieser Einkaufspreis unbedeutend ist.
Mit der Gesetzesänderung wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Änderung soll somit Nachteile ausgleichen, die dem gewerblichen Kunsthandel durch den Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Kunstgegenständen entstehen. Eine Schwächung des Kunststandorts Deutschland soll hiermit vermieden werden. Die neue Vorschrift entspricht einer in Frankreich geltenden Regelung (BT-Drucks. 17/12375).
2.10.3 Einzeldifferenz
Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für jeden Lieferungsvorgang gesondert zu ermitteln (Einzeldifferenz). Ist diese negativ, fällt keine USt an; die Bemess...