Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurden Abs. 1a und Abs. 2 Satz 3 neu in § 27a UStG eingefügt (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 – vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096).
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für grenzüberschreitenden i. g. Umsatzsteuerbetrug, insbesondere in Form von Karussell- oder Kettengeschäften, nutzen die handelnden Personen die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten des i. g. Warenverkehrs in der EU aus, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Inanspruchnahme der Sonderregelungen des i. g. Warenverkehrs, wie z. B. die steuerfreie i. g. Lieferung an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, benötigen die handelnden Personen eine gültige USt-IdNr. Dementsprechend haben sie ein besonderes Interesse, dass ihnen die Verwaltung eine USt-IdNr. erteilt und diese ihre Gültigkeit behält. Im Gegenzug hat die Finanzverwaltung im Interesse der Sicherung des Umsatzsteueraufkommens ein hohes Interesse daran, Unternehmern, die die ihnen erteilte USt-IdNr. für betrügerische Zwecke nutzen, den gewährten Vorteil zur Nutzung einer USt-IdNr. künftig zu verwehren. Zu diesem Zweck wurden der § 27a UStG geändert und für die Finanzverwaltung eine gesetzliche Grundlage für die Begrenzung einer erteilten USt-IdNr. geschaffen. Eine klarstellende gesetzliche Regelung ist insofern erforderlich, als die Begrenzung einer USt-IdNr. Bislang nur unter Berufung auf die dazu bestehende EuGH- bzw. BFH-Rechtsprechung möglich ist:
- § 27a Abs. 1a UStG: Es wird geregelt, dass eine nach § 27a Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr. durch das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige FA begrenzt werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen oder nachgewiesen ist, dass diese für Zwecke der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Nach Satz 2 ist eine nach § 27a Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr. bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen auch dann zu begrenzen, wenn diese für Zwecke der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens anderer EU-Mitgliedstaaten verwendet wird. Durch die Regelung wird die hierzu vorliegende EuGH- bzw. BFH-Rechtsprechung in nationales Recht umgesetzt.
- § 27a Abs. 2 Satz 3: Es wird geregelt, dass dem BZSt, das nach § 27a UStG für die Erteilung der USt-IdNr. zuständig ist und dem die dafür erforderlichen Daten von den Ländern übermittelt werden, auch die Daten für die Begrenzung der USt-IdNr. übermittelt werden.