2.10.1 Allgemeines
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 6 Abs. 3a UStG regelt die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung in Fällen des nichtkommerziellen Reiseverkehrs ("Export über den Ladentisch"). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt auch die Lieferung von Waren im Transitbereich deutscher Flughäfen in sog. Duty-Free-Läden (vgl. BFH, Urteil vom 03.11.2005, Az: V R 63/02, BStBl II 2006, 337). Sinn der Vorschrift ist die Verhinderung eines unversteuerten Endverbrauchs im Gemeinschaftsgebiet. In Fällen der Ausfuhr von Gegenständen, die für den privaten Bedarf erworben werden, durch den Abnehmer (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 UStG) im persönlichen Reisegepäck, muss der Abnehmer daher nicht nur ein ausländischer Abnehmer i. S. d. § 6 Abs. 2 UStG sein, sondern seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet haben (§ 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG). Zusätzlich muss die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG). Seit dem 01.01.2020 enthält § 6 Abs. 3a UStG eine Nr. 3, die zusätzlich für die Steuerbefreiung verlangt, dass der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 EUR übersteigt. Mit dieser Vorschrift sollten die Ausfuhrzollstellen v. a. im Schweizer Grenzgebiet entlastet werden.
Für den Ausfuhrnachweis regelt § 17 UStDV ergänzend zu den §§ 8 und 13 UStDV (Ausfuhrnachweis/Buchnachweis) den erforderlichen Abnehmernachweis. Erfolgt die Ausfuhr durch den liefernden Unternehmer, sind lediglich die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG zu erfüllen. Die Vorschrift gilt nicht für die Ausfuhr von Gegenständen, die für die Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln bestimmt sind (Streichung des § 6 Abs. 3 S. 2 UStG durch das JStG 1996 [BStBl I 1995, 438] mit Wirkung ab 21.10.1995; vgl. Rz. 61). Zu den Voraussetzungen der Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat das BMF ein Merkblatt herausgegeben und mehrfach aktualisiert (letztmals BMF vom 15.03.2022, III C 3 – S 7133/21/10001:001, BStBl I 2022, 352, mit Vordruckmuster). Nach der Sichtweise des EuGH ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn der Käufer Gegenstände zu gewerblichen Zwecken nach Orten außerhalb der Europäischen Union bringt, um sie in einem Drittstaat weiterzuverkaufen (vgl. EuGH vom 17.12.2020, C-656/19, BAKATI PLUS, UR 2021, 598).
Rz. 73a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in § 6 Abs. 3a Nr. 3 UStG seit 01.01.2020 verlangte Wertgrenze ist unionsrechtskonform (vgl. Art. 147 MwStSystRL, dort sind bis zu 175 EUR möglich). In die Wertgrenze sind auch Kosten für Nebenleistungen (z. B. für Beförderung oder für Warenumschließungen) einzubeziehen, ebenso wie Pfandgelder (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 3 UStAE). Auch Gegenstände, die aus anderen Gründen von der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen sind (z. B. Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung nichtunternehmerischer Beförderungsmittel) zählen für die Wertgrenze mit. Weiterhin verlangt die Finanzverwaltung, dass alle gelieferten Gegenstände auf einer gemeinsamen Rechnung aufgeführt sind (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 3 UStAE). Nachträgliche Entgeltminderungen sind mit Ausnahme von Pfandrückgaben zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 5 UStAE). Werden vor dem 01.01.2020 ausgegebene Mehrzweckgutscheine (§ 3 Abs. 15 S. 1 UStG) nach diesem Datum eingelöst, ist die Wertgrenze zu beachten (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 6 UStAE).
Rz. 74
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Anwendung des § 6 Abs. 3a UStG auf Fälle, bei denen die Ware bestellt (i. d. R. online) und durch den liefernden Unternehmer zunächst an eine inländische Lieferadresse (z. B. Paketshop, Packstation) versandt, dort vom Abnehmer abgeholt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittland ausgeführt wird, vgl. LFD Thüringen vom 15.06.2016, S 7133 A – 03 – A 5.14; StEd 2016, 459, UR 2016, 860 (vgl. Esser/Staib in NWB 2016, 2100 ff.).
2.10.2 Abnehmer mit Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet
Rz. 75
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Während es in den Fällen des § 6 Abs. 1 UStG ausreicht, dass der ausländische Abnehmer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UStG erfüllt, mithin seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete hat, muss der Abnehmer im Bereich der Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet (vgl. Abschn. 1.10. UStAE; zum Drittlandsgebiet zählen auch die deutsche Gemeinde Büsingen sowie die deutsche Insel Helgoland; BMF vom 15.03.2022, III C 3 – S 7133/21/10001:001, BStBl I 2022, 352, Tz.1.3 und Anlage 1 unter 3.2) haben. Hat der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, greift die Steuerbefreiung dementsprechend nicht, da der Endverbrauch im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Lieferung erfüllt sein. Als Wohnort gilt der Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit eine Wohnung hat und der als örtlicher Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 11 UStAE und BMF vom 15.03.2022, III C 3 – S 7133/21/10001:001, BStBl I 2022, 352, Tz. 1.2 mit Beispielen). Als maßge...