Rz. 170
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abweichend von § 10 UStG ist die Bemessungsgrundlage die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet, und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Dabei ist grundsätzlich auf die einzelne Reise abzustellen (vgl. Rz. 40 ff.).
Beispiel 1:
Nach Abschn. 25.3. Abs. 1 Beispiel 1 UStAE: Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland verkauft im eigenen Namen eine im Inland stattfindende Bahnpauschalreise. Der Preis beträgt 440 EUR pro Person. Es nehmen 40 Personen teil. Der Reiseveranstalter wendet für Reisevorleistungen einschließlich Umsatzsteuer folgende Beträge auf:
1. an die Deutsche Bahn AG für Beförderungsleistungen |
3.200,00 EUR |
2. an das Hotel für Beherbergungsleistungen |
12.000,00 EUR |
Die Marge ist für jeden einzelnen Reiseteilnehmer zu ermitteln, soweit nicht einzelne Leistungsempfänger im eigenen Namen für weitere Reiseteilnehmer auftreten:
Reisepreis (Aufwendungen des Reiseteilnehmers) |
440,00 EUR |
./. Reisevorleistungen |
|
für die Beförderung 3.200,00 EUR : 40 Teilnehmer = |
80,00 EUR |
für die Beherbergung 12.000,00 EUR : 40 Teilnehmer = |
300,00 EUR |
Reisevorleistung insg. |
380,00 EUR |
|
|
Marge |
60,00 EUR |
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) |
9,58 EUR |
Bemessungsgrundlage |
50,42 EUR |
Rz. 171
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vereinfachungsregelung (Abschn. 25.3. Abs. 1 Satz 3 ff.):
- Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, mehrere Reisen zusammenzufassen, für die der Unternehmer einen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz verwendet.
- Der Unternehmer kann ferner aus Vereinfachungsgründen bei Dritten erworbene Übernachtungs- oder Beförderungskontingente vollständig als Reisevorleistungen behandeln, auch wenn diese Kontingente nicht voll umfänglich abgerufen werden.
- Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung Gebrauch, muss er diese Regelung bei allen von ihm innerhalb eines Besteuerungszeitraums veranstalteten Reisen anwenden.
- 6 Ergeben sich dadurch negative Einzelmargen, sind diese nicht mit positiven Einzelmargen verrechenbar.
Rz. 172
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch, sind die nicht abgerufenen Kontingente keine Reisevorleistungen. Der Vorsteuerabzug steht ihm insoweit unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zu (Abschn. 25.3. Abs. 1 Satz 7 f.).
Beispiel 2:
Nach Abschn. 25.3. Abs. 1 Beispiel 2 UStAE: Der im Inland ansässige Reiseveranstalter A hat einem spanischen Hotel für sieben Nächte die Belegung von 100 Zimmern zu einem Einzelübernachtungspreis von 35 EUR zugesagt. A muss das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt in Höhe von 24.500 EUR auch dann entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle belegen kann. A kalkuliert mit einer 100 %igen Zimmerbelegung. Tatsächlich wird lediglich eine Auslastung von 80 % erreicht. A hat pro Reise – ggf. pro Teilnehmer – zunächst 245 EUR als Reisevorleistung zu berücksichtigen. Sobald A alle Informationen über die tatsächliche Belegung der gebuchten Zimmer vorliegen, sind die damit zusammenhängenden Margenermittlungen zu korrigieren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Berichtigung der Umsatzsteuer in einem Betrag vorgenommen wird, wenn dabei keine negativen Einzelmargen entstehen.
Geplante Beherbergungsleistungen pro Reise (35,00 EUR × 7 Tage) |
245,00 EUR |
Tatsächliche Beherbergungsleistungen pro Reise (35,00 EUR × 7 Tage × 100/80 oder 24.500,00 EUR / 80) |
306,25 EUR |
Erhöhung der Reisevorleistung = Minderung der Marge pro Reise |
61,25 EUR |
Summe der Margenminderung (61,25 EUR × 80 oder 24.500,00 EUR × 20 %) |
4.900,00 EUR |
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) |
782,35 EUR |
Minderung Bemessungsgrundlage |
4.117,65 EUR |
Rz. 173
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelt- bzw. Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung.
Rz. 174
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert als Negativbetrag ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
Rz. 175
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung gezahlt wird.
Rz. 176–179
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Einstweilen frei.