Rz. 180

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen, vgl. Rz. 114 ff.) und Leistungen Dritter (Reisevorleistungen, vgl. Rz. 120 ff.) zusammen, sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden (Abschn. 25.3. Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE).

 

Rz. 181

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Existieren keine Einzelverkaufspreise der verschiedenen Reisebestandteile, ist das Verhältnis der Eigenleistungen zu den Fremdleistungen anhand der entstandenen Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) festzustellen.

 

Rz. 182

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Bei der Ermittlung der Kosten der Eigenleistung sind

  • die Gemeinkosten sowie
  • der kalkulatorische Unternehmerlohn

nicht zu berücksichtigen (Abschn. 25.3. Abs. 2 Satz 3 UStAE).

 

Beispiel 1:

Nach Abschn. 25.3. Abs. 2 Beispiel 1 UStAE: Ein Reiseveranstalter mit Sitz im Inland führt eine Buspauschalreise im Inland aus. Er tritt beim Verkauf gegenüber den Leistungsempfängern im eigenen Namen auf. Der Preis beträgt 600 EUR pro Person. Der Reiseveranstalter bietet die Reisebestandteile wie folgt auch einzeln an:

 
Beförderung mit dem eigenen Bus inklusive Reiseleitung 130,00 EUR
Beherbergung und Beköstigung 500,00 EUR
Summe der Einzelverkaufspreise 630,00 EUR

Es nehmen 50 Personen teil. Dem Unternehmer entstehen folgende Aufwendungen:

 
a) Eigenleistungen Gesamt Pro Reise
Beförderung mit dem eigenem Bus 4.000,00 EUR  
Betreuung durch angestellte Reiseleiter 1.000,00   
Summe der Aufwendungen für Eigenleistungen 5.000,00 EUR 100,00 EUR
 
b) Reisevorleistungen Gesamt Pro Reise
Beherbergung und Beköstigung 20.000,00 EUR 400,00 EUR

Die Marge errechnet sich wie folgt:

 
Reisepreis (Aufwendungen pro Reiseteilnehmer) 600,00 EUR
Eigenleistungen (600,00 EUR × 130,00 EUR / 630,00 EUR) 123,81 EUR
§ 25 UStG (600,00 EUR × 500,00 EUR / 630,00 EUR) 476,19 EUR
./. Reisevorleistungen 400,00 EUR
Marge 76,19 EUR
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) 12,16 EUR
Bemessungsgrundlage 64,03 EUR

Der Unternehmer hat jede Reise mit 19 % zu versteuern:

 
a) Eigenleistung (123,81 EUR ./. abzgl. enthaltener Umsatzsteuer) 104,04 EUR
b) die Leistungen nach § 25 UStG 64,03 EUR
Bemessungsgrundlage 168,07 EUR
 

Beispiel 2:

Nach Abschn. 25.3. Abs. 2 Beispiel 2 UStAE: Wie Beispiel 1, jedoch verkauft der Reiseveranstalter die Reisebestandteile nicht außerhalb des Pauschalangebots.

Der Pauschalpreis ist nach dem Verhältnis der Reisevorleistungen zu den Kosten der Eigenleistungen aufzuteilen.

 
Reisepreis (Aufwendungen pro Reiseteilnehmer) 600,00 EUR
Eigenleistungen (100,00 EUR × 100 % / 500,00 EUR; 20 %) 120,00 EUR
§ 25 UStG (400,00 EUR × 100 % / 500,00 EUR; 80 %) 480,00 EUR
./. Reisevorleistungen 400,00 EUR
Marge 80,00 EUR
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %) 12,77 EUR
Bemessungsgrundlage 67,23 EUR

Der Unternehmer hat jede Reise mit 19 % zu versteuern:

 
a) Eigenleistung (120,00 EUR ./. abzgl. enthaltener Umsatzsteuer) 100,84 EUR
b) die Leistungen nach § 25 UStG 67,23 EUR
Bemessungsgrundlage 168,07 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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