Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung vertretbarer Sachen, sowie bei aufteilbaren sonstigen Leistungen kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung durch eine Teiloption begrenzt werden (vgl. Abschn. 9.1. Abs. 6 UStAE).
Ein Unternehmer (U) errichtet ein zweigeschossiges Gebäude und vermietet das EG an einen Versicherungsmakler und das 1. OG an einen Rechtsanwalt. U tätigt Vermietungsumsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG). Das EG und 1. OG sind selbständig nutzbare Grundstücksteile.
Lösung:
Die Frage der Option ist für jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen. Hinsichtlich des EG kann U nicht auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Versicherungsmakler die Räume für steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 11 UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). U kann für das 1. OG auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Rechtsanwalt die Räume ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 9 Abs. 2 UStG).
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Gebäuden kommt eine Teiloption, insbesondere bei unterschiedlichen Nutzungsarten der Gebäudeteile, in Betracht (vgl. Abschn. 9.1. Abs. 6 S. 2 UStAE und BFH vom 26.06.1996, Az: XI R 43/90, BStBl II 1997, 98). Eine Aufteilung nach räumlichen Gesichtspunkten ist zulässig, wenn unterschiedliche Funktionen vorliegen. Die bloße quotale Aufteilung (Beschränkung der Option auf 50 % der Umsätze) ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH vom 26.06.1996, Az: XI R 43/90, BStBl II 1997, 98). Die Frage der Option ist für jedes Grundstücksteil gesondert zu beurteilen, wenn diese räumlich oder zeitlich unterschiedlich genutzt werden.
Rz. 48
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Sowohl bei der Einzel- als auch bei der Teiloption werden Grund und Boden, sowie das aufstehende Gebäude immer als Einheit betrachtet, sodass eine Option des Gebäudes oder Gebäudeteils und des dazugehörigen Grund und Bodens für Zwecke der Umsatzsteuer nicht voneinander getrennt behandelt werden dürfen (vgl. EuGH vom 08.06.2000, Rs. C-400/98, Breitsohl, BStBl II 2003, 452).