Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Gegenständen mit einem Einkaufspreis bis 500 EUR kann die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Abs. 4 UStG) ermittelt werden. D. h. für sämtliche Gegenstände, die innerhalb eines Besteuerungszeitraums veräußert werden, wird die Summe der Verkaufspreise ermittelt und der Summe der entsprechenden Einkaufspreise gegenübergestellt.
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Hinblick auf das Zusammenspiel von Voranmeldungen und Jahressteuererklärung ist Folgendes zu beachten: Der Wiederverkäufer muss zunächst die Gesamtdifferenz je Voranmeldungszeitraum zu ermitteln. I. R. d. USt-Jahreserklärung ist die Gesamtdifferenz für das gesamte Kj. zu bilden. Dabei können Gewinne und Verluste miteinander saldiert werden (Abschn. 25a.1. Abs. 13 Satz 7 UStAE). Demzufolge kann es zu Abweichungen zwischen den Summen der USt für die Voranmeldungszeiträume und der Summe der USt für den Besteuerungszeitraum kommen.
Rz. 109
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ergibt sich eine negative Gesamtdifferenz, ist es nicht zulässig, sie mit Differenzen aus anderen Besteuerungszeiträumen zu saldieren. Allerdings fällt dann auch keine USt an.
Rz. 110
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wendet der Wiederverkäufer die Gesamtdifferenz an, ist ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung im Einzelfall nicht mehr möglich (§ 25a Abs. 8 S. 1 UStG).
Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wegen der Besonderheiten der Gesamtdifferenzbesteuerung müssen die hiervon erfassten Gegenstände gesondert aufgezeichnet werden.
Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Wechsel von der Einzeldifferenz zur Gesamtdifferenz ist nur zu Beginn des Kj. zulässig (so auch Abschn. 25a.1. Abs. 14 UStAE). Die Möglichkeit des Wechsels eröffnet Steuersparpotenzial.
Der Briefmarkenhändler B veräußert im Jahr 2005 2000 Briefmarken im Wert von 100.000 EUR von einem privaten Sammler. Der Wert der einzelnen Briefmarke beträgt also 50 EUR. Ebenfalls 2005 verkauft er 1500 Briefmarken (Einkaufswert: 75.000 EUR) für 80.000 EUR. B wendet die Gesamtdifferenzbesteuerung an.
Lösung:
Die Gesamtmarge für 2005 beträgt 0 EUR. Im Jahr 2006 wechselt er zur Einzeldifferenzbesteuerung. Er verkauft die restlichen 500 Briefmarken (Einkaufspreis: 25.000 EUR) für 35.000 EUR. Er kann gem. § 25a Abs. 3 UStG den Einkaufspreis jeder Briefmarke ansetzen. Aus der Marge hat der die USt für jede Briefmarke herauszurechnen, insgesamt aus 10.000 EUR. Hätte er auch im Jahr 2006 die Gesamtdifferenzbesteuerung angewandt, hätte er USt aus der Bruttomarge von 35.000 EUR zu zahlen.
Die Einkaufspreise für die 500 Briefmarken, die er 2006 verkauft hat, kann er zweimal berücksichtigen: bei der Gesamtdifferenzbesteuerung im Jahr 2005 und nochmals bei der Einzeldifferenzbesteuerung im Jahr 2006.
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Besonderheiten des Münz- und Briefmarkenhandels für zum 31.12.2013 vorhandene Warenbestände vgl. BMF vom 29.11.2013 (BStBl I 2013, 1596) sowie Abschn. 25a.1. Abs. 12 Satz 6 Nr. 2 UStAE n. F.
Rz. 114–123
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Einstweilen frei.